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Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022

In einer Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 sind neue Grundsteuerwerte festzustellen, die der

Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden.

Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur folgende wenige Angaben erforderlich:

- Lage des Grundstücks

- Grundstücksfläche

- Bodenrichtwert

- Gebäudeart

- Wohnfläche

- Baujahr des Gebäudes

Diese Angaben übermitteln Grundstückseigentümer*innen in einer Feststellungserklärung ihrem

Finanzamt. Entscheidend für alle Angaben ist dabei der Stand zum Stichtag 1. Januar 2022.

Hinweis: Grundstückseigentümer müssen nicht bereits zum 1. Januar 2022 aktiv werden. Die

Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch

öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können

ab 1. Juli 2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach

derzeitigem Stand bis zum 31. Oktober 2022. Bei geschätzten ca. 36 Mio wirtschaftlichen Einheiten,

für die neue Werte festgestellt werden müssen, dürfte davon auszugehen sein, dass sich diese Frist noch

verändert. Hier fordert z.B. der Deutsche Steuerberaterverband bereits eine Verlängerung ein.

Die Länder sollen die rechtzeitige und vollständige Erklärungsabgabe mit weiteren Informationen

unterstützen. Die Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmodelle (Bundes- und Landesmodelle)

macht dies auf jeden Fall erforderlich.

Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid

Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und

stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet das Finanzamt anhand einer gesetzlich

festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen

Grundsteuermessbescheid aus.

Beide Bescheide sind keine Zahlungsaufforderungen. Sie sind die Grundlage für die Festsetzung der

Grundsteuer durch die Stadt oder Gemeinde. Den Städten und Gemeinden stellt das Finanzamt

elektronisch die Daten zur Verfügung, die für die Berechnung der Grundsteuer erforderlich sind.

Grundsteuerbescheid von Stadt oder Gemeinde

Anhand der übermittelten Daten ermittelt dann abschließend die Stadt beziehungsweise Gemeinde die

zu zahlende Grundsteuer. Dazu multipliziert sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, der von

der Stadt beziehungsweise Gemeinde festgelegt wird. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer,

die als Grundsteuerbescheid in der Regel an den beziehungsweise die Eigentümer gesendet

wird.

Der Hebesatz soll durch die Städte und Gemeinden so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform

für die jeweilige Stadt oder Gemeinde möglichst aufkommensneutral ist. Für die einzelnen

Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.

Start der neuen Grundsteuer

Die neu berechnete Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 auf Grundlage des Grundsteuerbescheides zu

zahlen, bis dahin gelten bestehende Regelungen fort.