Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) gibt Personenhandelsgesellschaften
(OHG, KG, GmbH & Co KG), Partnerschaftsgesellschaften und vergleichbaren ausländischen
Gesellschaften die Möglichkeit sich steuerlich als Körperschaft behandeln zu lassen. Dies hat zur Folge,
dass der Gewinn der Gesellschaft zukünftig neben der Gewerbesteuer auch der Körperschaftsteuer
unterliegt. Im Gegenzug müssen die Gesellschafter auf den Gewinn der Gesellschaft zunächst keine
Einkommensteuer zahlen. Erst auf eine Ausschüttung wird die Kapitalertragsteuer wie bei Dividenden
erhoben.
Die Option zur Körperschaftsbesteuerung lässt sich nur auf Antrag ausüben. Die Option hat
ausschließlich steuerliche Folgen. Zivil- und gesellschaftsrechtlich ändert sich nichts. Der Antrag ist nach
amtlich vorgeschriebener Datensatz zu stellen. Er muss elektronisch spätestens einen Monat vor Beginn
des Wirtschaftsjahres übermittelt werden, ab dem die Besteuerung als Körperschaft erfolgen soll.
Für wen sich die Option zur Körperschaftsteuer lohnt ist nicht pauschal zu beurteilen, da es bei der
Umstellung eine Vielzahl an Fallstricken zu beachten gilt, die immer von den persönlichen Verhältnissen
abhängen. Hier ist das einzelne Gespräch mit dem steuerlichen Berater zu suchen.