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Sonstige Änderungen ab 2022

Mindestlohn steigt
Der gesetzliche Mindestlohn steigt auch im Jahr 2022 weiter an. Im ersten Halbjahr beträgt er 9,82
Euro. Zum 01.07.2022 erhöht er sich auf 10,45 Euro.

Daten zum Krankenversicherungsträger und elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Arbeitgeber müssen künftig auch Daten zum Krankenversicherungsträger ihrer geringfügig Beschäftigten
erheben und diese der Minijob-Zentrale melden.

Ab 01.01.2022 gilt dies zunächst für kurzfristig Beschäftigte. Arbeitgeber müssen melden, ob
Angestellte gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Ziel der Regelung ist die Verbesserung des
Krankenversicherungsschutzes für kurzfristig Beschäftigte.
Zudem soll ab 01.07.2022 eine elektronische Meldung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)
seitens der Krankenkassen an die Arbeitgeber erfolgen. Die elektronische AU (eAU) ersetzt die bisherige
AU auf Papier. Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen dann selbst
nur noch ihre Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber anzeigen. Da geringfügig entlohnte Minijobber
bisher keine Angaben zur Krankenversicherung machen mussten, sind deren Daten für die eAU nun
einzuholen.

Coronabedingte Fristverlängerungen für Investitionen gelten auch noch über den 31.12.2021 hinaus
Die Frist zur Reinvestition einer gewinnmindernden Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG verlängert sich um
zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden
Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre, und um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem
01.01.2020 und vor dem 01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Die Frist für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage
verlängert sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss eines nach dem 31.12.2020 und vor dem
01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Die Investitionsfrist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder auf vier Jahre verlängerte
Investitionsfrist 2021 ausläuft, wurde um ein Jahr auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Konkret bedeutet
dies, dass die Frist für in den Jahren 2017, 2018 und 2019 gebildeten Investitionsabzugsbeträge im
Jahr 2022 endet.

Sachlohnbegriff und höhere Freigrenze von 50 Euro
Die Wertgrenze für Sachbezüge steigt ab dem 01.01.2022. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern
zukünftig einen Sachbezug von 50 € statt bisher 44 € gewähren. Die Regelungen für die Sachbezüge
wurden jedoch verschärft. Um als Sachbezug zu gelten, dürfen bereits jetzt nur noch Gutscheine und
Geldkarten ausgegeben werden, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen
berechtigen. Ab 01.01.2022 darf der Gutschein oder die Geldkarte nur noch bei einem begrenzten
Kreis von Akzeptanzstellen oder für eine sehr begrenzte Waren- oder Dienstleistungspalette einlösbar
sein.