Über die ablehnende Haltung der Finanzgerichte zur parzellenweisen Verpachtung wurde wiederholt berichtet. Hier geht es um die Fälle, in denen landwirtschaftliche Flächen vor dem Stichtag 15. April 1988 an mehrere Pächter überlassen wurden. Aufgrund früherer Verwaltungsauffassung galt die parzellenweise Verpachtung als eine Betriebsaufgabe und eine Überführung der Flächen ins Privatvermögen. Eine Betriebsaufgabeerklärung für diese Fälle war anders als bei der Betriebsverpachtung im Ganzen nicht erforderlich.
Diese Verwaltungsauffassung haben die Finanzgerichte jedoch verworfen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. März 2020 - VI R 35/17).
Die Befürchtung war jetzt, dass auch die Finanzverwaltung einen Schlussstrich unter diese Billigkeitsregelung zieht. Das ist jedoch nicht geschehen. Auf Initiative verschiedener Länder hat sich die Finanzverwaltung für eine weitere Anwendung der Regelungen zur parzellenweisen Verpachtung
ausgesprochen (LfSt Bayern v. 12.11.2021). Wer die Verpachtung seiner Betriebsflächen an mehrere Landwirte vor dem 15.04.1988 nachweisen kann und aus der Verpachtung keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt wurden, dessen Grundstücke behalten ihren Status als Privatvermögen.