Die Umsatzsteuer in Deutschland liegt grundsätzlich bei 19 Prozent. Ausnahmen davon stehen im Gesetz. Anhand der Zolltarifnummer eines jeden Produkts lässt sich der jeweilige Umsatzsteuersatz identifizieren. Für Hackschnitzel und Brennholz gibt es unterschiedliche Zolltarifnummern und Steuersätze – obwohl sich Hackschnitzel als Brennholz nutzen lassen.
Auf Vorlage des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 10.6.2020 – V R 6/18 hat nunmehr der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Begriff „Brennholz“ i.S.d. Art. 122 MwStSystRL jegliches Holz bezeichnet, das nach seinen objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt ist. Ein Mitgliedstaat, der in Anwendung dieser Bestimmung einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz für Lieferungen von Brennholz schafft, kann aber dessen Anwendungsbereich anhand der Kombinierten Nomenklatur auf bestimmte Kategorien von Lieferungen von Brennholz begrenzen, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird. Letzterer ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass die Lieferung von Holzhackschnitzeln nach dem nationalen Recht von dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz ausgeschlossen ist, obwohl dieser nach den nationalen Rechtsvorschriften den Lieferungen anderer Formen von Brennholz zugutekommt, sofern Holzhackschnitzel und diese anderen Formen von Brennholz für den Durchschnittsverbraucher nicht austauschbar sind.
Diese Prüfung ist nunmehr vom BFH vorzunehmen.