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Anwendung der Differenzbesteuerung bei Weiterverkauf von Landmaschinen?

Im Streitfall führte der Kläger im Rahmen seines Unternehmens sowohl einen land- und forstwirtschaftlichen (luf) Betrieb als auch einen gewerblichen Betrieb. Zu dem Gewerbebetrieb gehörte der Einzelhandel mit neuen und gebrauchten Schleppern sowie Landmaschinen einschließlich des Verkaufs von Ersatzteilen, Serviceleistungen und Instandsetzungen.

Den abgegebenen Umsatzsteuererklärungen 2013 – 2015 stimmte das FA zunächst zu. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Streitjahre stellte der Prüfer u.a. fest, dass der Kläger auf den Verkauf von gebrauchten Landmaschinen, insbesondere von Traktoren, teilweise die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG angewendet habe, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten.

Hierzu entschied das FG Münster, dass nach § 25a Abs. 1 UStG die Differenzbesteuerung für die Lieferung von beweglichen körperlichen Gegenständen anzuwenden ist, wenn der Unternehmer ein Wiederverkäufer ist, die Gegenstände an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert worden sind und für diese Gegenstände die Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 UStG

nicht erhoben oder wiederum die Differenzbesteuerung vorgenommen worden ist.

Leistungen, die von der unternehmerischen Haupttätigkeit mit sich gebracht werden, gehören als sog. Hilfsgeschäfte zur unternehmerischen Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG. Hierzu zählen insbesondere die Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens, die für die eigentliche unternehmerische Betätigung nicht mehr benötigt werden. Die Steuerbarkeit von zum Unternehmen gehörenden Hilfsgeschäften im Fall der Veräußerung von Anlagevermögen setzt bereits nicht voraus, dass der Unternehmer aus ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen ist.

Jedenfalls aber wird Land- und Forstwirten, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 Abs. 1 UStG besteuern, nicht aus dem Bezug des für die Ausführung dieser Umsätze verwendeten Anlagevermögens der Vorsteuerabzug versagt. Vielmehr wird ihnen der Vorsteuerabzug im Hinblick auf die für ihre von § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG erfassten Ausgangsumsätze verwendeten Eingangsumsätze nach Maßgabe der pauschalierten Vorsteuer nach § 24 Abs. 1 S. 3 UStG gewährt. Nur ein darüberhinausgehender Vorsteuerabzug bleibt ihnen versagt.

Der leistende Unternehmer, auf dessen Lieferung eines Gegenstandes nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG die Besteuerung nach Durchschnittssätzen Anwendung findet, schuldet also hierfür die Umsatzsteuer. Zwar steht in diesem Fall der Besteuerung des Umsatzes ein pauschalierter, nach dem Ausgangsumsatz bemessener Vorsteuerabzug in gleicher Höhe gegenüber, sodass im Saldo vom Land- oder Forstwirt keine Umsatzsteuer für seine Umsätze zu zahlen ist. Gleichwohl ist der leistende Unternehmer im Fall der Anwendung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen berechtigt, die auf seinen Umsatz nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG anfallende Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger abzuwälzen und in der Rechnung offen auszuweisen.

Anders als ein privater Anbieter ist ein unternehmerisch tätiger Wiederverkäufer berechtigt, den ihm danach vom leistenden Unternehmer für den Erwerb des Gegenstandes in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, sodass in diesen Fällen auch keine die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG rechtfertigende Wettbewerbssituation zwischen einem unternehmerischen und einem privaten Wiederverkäufer vorliegt.

Hinweis:

Auch gegen diese Entscheidung des FG Münster wurde Revision eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen XI R 12/22 beim BFH anhängig.