Nachdem der EuGH entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage von Art. 122 MwStSystRL einen ermäßigten Steuersatz für Lieferungen von Brennholz schafft, dessen Anwendungsbereich anhand der Kombinierten Nomenklatur (KN) auf bestimmte Kategorien von
Lieferungen von Brennholz begrenzen kann, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, hat nunmehr der BFH dazu geurteilt.
Der BFH schließt sich unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung der Rechtsauffassung des EuGH an. Daher können Holzhackschnitzel auch dann nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz iSd Warenbeschreibung der Anl. 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind. Dem steht das Fehlen der hierfür erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung nicht entgegen, wenn die Holzhackschnitzel und das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz austauschbar sind.
Damit ist ein jahrzehntelanger Streit über die Anwendung des zutreffenden Steuersatzes bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln beigelegt. Entscheidend ist, dass die Holzhackschnitzel (Industriehackschnitzel oder Waldhackschnitzel) nach ihren objektiven Eigenschaften und dabei nach
ihrem Trocknungsgrad ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind.