Die Bundesländer gewähren Unternehmen und Selbständigen, die infolge der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind, finanzielle Hilfen in Form von Soforthilfen, Überbrückungshilfen und Unterstützungsmaßnahmen nach Maßgabe verschiedener Hilfsprogramme.
Die Finanzhilfen stellen Billigkeitsleistungen dar, die – sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – nicht zurückzuzahlen sind. Sie sind nach allgemeinen Grundsätzen in der Gewinnermittlung als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen und zusätzlich in der Anlage „Corona-Hilfen” zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung anzugeben.
Zur Frage, ob die erhaltenen Finanzhilfen einer ermäßigten Besteuerung gem. § 24 Nr. 1 EStG i. V. m. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG („Fünftelregelung”) unterliegen, vertritt die Finanzverwaltung im Rahmen einer auf Bund-Länder-Ebene abgestimmten Regelung die Rechtsauffassung, dass ine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nur vorliegt, wenn damit entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzt werden. Nicht von der Vorschrift erfasst wird der Ausgleich von Ausgaben. Mit den Corona-Finanzhilfen werden i. d. R. förderfähige betriebliche Fixkosten ersetzt; es handelt sich deshalb um sog. Aufwandszuschüsse, die von der Vorschrift des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht erfasst werden.
Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG sind nicht erfüllt, weil es an der hierfür notwendigen finalen Verknüpfung fehlt. Denn die Finanzhilfen aufgrund der Corona-Pandemie wurden zwar wegen der vorübergehenden Schließung von Betrieben bzw. des Verbots der Ausübung bestimmter Tätigkeiten gezahlt, aber nicht – im Sinne einer Gegenleistung – für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit.
Ist danach bereits keine Entschädigung gem. § 24 Nr. 1 EStG gegeben, liegen außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, die begünstigt besteuert werden könnten, nicht vor.
Unabhängig davon würde eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG („Fünftelregelung”) voraussetzen, dass die steuerpflichtigen Entschädigungen zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums führten. Dazu hat der BFH ausgeführt, dass Entschädigungen nur dann als außerordentliche Einkünfte zu behandeln sind, wenn ihr Zufluss zu einer Ausnahmesituation in der Progressionsbelastung des jeweiligen Steuerpflichtigen führt, d. h. die steuerpflichtigen Einkünfte müssen höher sein, als beim normalen Ablauf der Dinge. Davon ist nach Auffassung der Finanzverwaltung bei Corona-Finanzhilfen regelmäßig nicht auszugehen.