Die obersten Finanzbehörden der Länder haben festgelegt, dass für die Zurechnung und Bewertung der Flächenüberlassung für sog. Agri-Fotovoltaik-Anlagen für Zwecke der Grundsteuer, der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer Steuerverschonungen gelten.
Danach sind Flächen, auf denen Fotovoltaik-Anlagen stehen, die nach der DIN SPEC 91434 Agri-Fotovoltaik-Anlagen der Kategorie I oder II sind, dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Die Bewertung dieser Flächen richtet sich nach der jeweils prägenden Nutzung der zu Grunde liegenden (Kategorie I) bzw. im Umgriff befindlichen (Kategorie II) land- und forstwirtschaftlicher Flächen.
Flächen, auf denen Fotovoltaik-Anlagen stehen, die nach der DIN SPEC 91434 keine Agri-Fotovoltaik-Anlagen der Kategorie I oder II sind (insbesondere Freiflächen-Fotovoltaik-Anlagen), sind demgegenüber dem Grundvermögen zuzurechnen. Für deren Umfang ist die gesamte Fläche maßgeblich, die dem Betrieb der Fotovoltaik-Anlage dient (insbesondere Aufstellfläche und überdeckte Fläche der Fotovoltaik-Anlage sowie Aufstellflächen der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen wie Stromeinspeiseanlagen). Bei der Bewertung der Flächen sind, vorbehaltlich abweichenden Länderrechts bei der Grundsteuer, grundsätzlich die Bodenrichtwerte heranzuziehen, die von den Gutachterausschüssen ermittelt worden sind.
Hinweis: Die Zuordnung zum Grundvermögen hat in der Regel eine wesentlich höhere Bewertung als beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zufolge. Teilweise legt die Finanzverwalte den halben Bodenrichtwert nahegelegener Gewerbegebiete zugrunde. Durch Beteiligung des Grundstückseigentümers an der Betreibergesellschaft kann hier eine erbschaftsteuerliche Verschonung erreicht werden. Sprechen Sie ihren Berater hierauf rechtzeitig an.