Hiermit informieren wir Sie über wichtige Änderungen im Bereich Lohn und Gehalt für das Jahr 2023.
Mindestlohn
Der Mindestlohn beträgt € 12,00 pro Stunde. Zukünftige Anpassungen erfolgen weiterhin auf Vorschlag der Mindestlohnkommission, erstmals wieder zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
Minijobs
Zum 1. Oktober 2022 wurde die Entgeltgrenze für Minijobs auf € 520,00 monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet, so dass eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum jeweils aktuell geltenden Mindestlohn möglich ist. Erhöhungen des Mindest-lohns führen zukünftig automatisch zu einer Erhöhung der Entgeltgrenze für Minijobs.
Inflationsausgleichsprämie
Arbeitgeber können in der Zeit von Oktober 2022 bis Dezember 2024 insgesamt € 3.000,00 je Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Voraussetzung ist, dass die Prämie zusätzlich zum vereinbarten Lohn gezahlt wird. Eine Umwandlung von Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld ist nicht möglich. Die Prämie darf auch an Minijobber gezahlt werden. Es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz, d.h. falls Sie die Inflationsausgleichsprämie in unterschiedlicher Höhe an Ihre Arbeitnehmer zahlen wollen, muss es einen sachlichen Grund dafür geben. Möglich wäre es zum Beispiel, dass Teilzeitkräfte die Prämie nur anteilig gemäß ihrer Arbeitszeit erhalten. Die Prämie kann als Einmalzahlung, in Raten oder monatlich gezahlt werden. Sie muss in der Lohnabrechnung erfasst und im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungen können die Prämie von jedem Arbeitgeber erhalten, unklar ist zurzeit allerdings, ob jeder Arbeitgeber die Prämie in voller Höhe zahlen darf.
Erhöhung Midijobbereich
Der Midijobbereich steigt ab dem 1. Januar 2023 auf monatlich € 2.000,00. Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn diesen Betrag nicht übersteigt, zahlen weniger Beiträge an die Kranken-, Pflege- Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ab 2023 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtend. Arbeitsunfähige Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber allerdings weiter unverzüglich über die Erkrankung und die voraussichtliche Dauer informieren, lediglich der „gelbe Schein“ wird nicht mehr ausgestellt. Arbeitgeber können die notwendigen Daten elektronisch bei der Krankenkasse abfragen. Bitte informieren Sie uns sobald wie möglich über die Erkrankung eines Arbeitnehmers. Andernfalls können wir den Anspruch auf Lohnfortzahlung für Ihre Arbeitnehmer nicht richtig berechnen und Ihren Anspruch auf Erstattung der Lohnfortzahlung bei der Krankenkasse nicht geltend machen. Ein pauschaler monatlicher Abruf der Daten für alle Arbeitnehmer ist nicht möglich.
Dokumentation der Arbeitszeit
Im September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die Arbeitszeit der Arbeitnehmer erfasst wird. Aktuell ist noch nicht klar, in welcher Form (digital, manuell, ...) die Arbeitszeit erfasst werden muss und ob die Zeiterfassung auch durch die Arbeitnehmer selbst erfolgen kann. Ein entsprechender Gesetzesentwurf muss abgewartet werden.
Nachweisgesetz
Das Nachweisgesetz regelt, in welchem Umfang und bis wann Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer über die wesentlichen Inhalte des Dienstverhältnisses informieren müssen. Über die bisher bestehenden Verpflichtungen hinaus müssen nun beispielsweise für neue Arbeitsverträge auch konkrete Angaben zur Probezeit, Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts, der Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Prämien und Sonderzahlungen sowie deren Fälligkeit gemacht werden. Außerdem sind Angaben zur Arbeitszeit, zu Ruhepausen sowie zur Art des Schichtsystems bei Schichtarbeit zu machen. Daneben gibt es weitere Pflichtangaben.
Auszahlung des Arbeitslohns
Bitte beachten Sie bei der Auszahlung des Arbeitslohns, dass sich der Nettolohn Ihrer Arbeitnehmer aufgrund der geänderten Lohnsteuertabellen, der geänderten Beitragssätze zur Sozialversicherung und der neuen Formel zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für Midijobber ab Januar 2023 ändert. Da sich auch im Laufe eines Jahres immer wieder Änderungen ergeben können, empfehlen wir, Löhne und Gehälter nie mittels Dauerauftrag zu zahlen. Wir können Ihnen mit den Lohnabrechnungen eine SEPA-Zahlungsdatei zur Verfügung stellen, die Sie einfach in Ihr Onlinebanking-Programm einlesen können. Differenzen zwischen Lohnabrechnung und Auszahlung können so vermieden werden.
Bitte beachten Sie, dass wir als Steuerberater nicht zur Rechtsberatung befugt sind. Sollten Sie arbeitsrechtliche Fragen haben oder Hilfe bei der Erstellung von Arbeitsverträgen brauchen, wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder an den WLAV.