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Neuregelung zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen rückwirkend zum 1. Januar 2022

Mit dem  Jahressteuergesetz  2022  wurde  eine Neuregelung der Besteuerung von  Photo-voltaikanlagen rückwirkend auf den 1. Januar 2022 beschlossen. Die Änderungen betreffen sowohl die ertragsteuerliche (Einkommensteuer) als auch die umsatzsteuerliche Behandlung der Anlagen.

Einkommensteuer  

Einkünfte aus Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp, die sich auf, an oder in einem Einfamilienhaus einschließlich Garagen und Car-ports oder anderen Nebengebäuden befinden, sind ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei ge-stellt. Das gleiche gilt für Photovoltaikanlagen, die sich auf, an oder in Gebäuden befinden, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden (Gewerbeimmobilien oder Ställe und Scheunen).

Photovoltaikanlagen, die sich auf, an oder in Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien befinden, sind bis zu einer Gesamtbruttoleistung von 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit begünstigt.

Betreibt ein Steuerpflichtiger mehrere Photovoltaikanlagen, gilt die Steuerbefreiung für eine maximale Größe von 100 kWp je Steuerpflichtigen.  

In allen Fällen ist ausschließlich die im Marktstammdatenregister eingetragene Leistung relevant.

Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen, sind steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Aufwendungen wie Abschreibungen, Reparaturen oder sonstige Aufwendungen wirken sich zukünftig steuerlich nicht mehr aus.

Die Verpflichtung, eine Gewinnermittlung zur erstellen (Bilanz oder Einnahme-Überschussrechnung), entfällt bereits für das Jahr 2022.

Umsatzsteuer

Die Neuregelungen zur Umsatzbesteuerung gelten erst ab dem 1. Januar 2023.

Für Photovoltaikanlagen, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen installiert werden, gilt erstmalig ein „Nullsteuersatz“. In diesen Fällen gilt der „Nullsteuersatz“ unabhängig von der installierten Leistung.

Für Anlagen auf Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen, gelten die Voraussetzungen für die Anwendung des „Nullsteuersatzes“ bis zu einer installierten Leistung von 30 kWp per gesetzlicher Fiktion als erfüllt. Konkret bedeutet dies, auch für Anlagen bis 30 kWp, die auf, an oder in nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden z.B. Ställen oder Scheunen installiert werden, der „Nullsteuersatz“ anzuwenden ist. Der „Nullsteuersatz“ ist für die Lieferung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Installation aller notwendiger Komponenten einschließlich eines Stromspeichers vorgesehen.

In allen Fällen ist ausschließlich die im Marktstammdatenregister eingetragene Leistung relevant.

Die Installation einer Wallbox unterliegt nicht dem „Nullsteuersatz“.

Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 geliefert wurden

Für Altanlagen gelten die bisherigen Vorschriften unverändert auch in 2023 und allen folgenden Jahren. Haben Sie bisher umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt und 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, sind Sie auch weiterhin dazu verpflichtet.

Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)

Beträgt der Umsatz zzgl. Umsatzsteuer für Ihr gesamtes Unternehmen (Photovoltaikanlage, Landwirtschaft, Gewerbe und Selbständige Arbeit) höchstens € 22.000,00 im Kalenderjahr, besteht die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung anzuwenden. In diesem Fall  brauchen Sie keine Umsatzsteuer abzuführen, können aber auch keine Vorsteuerbeträge    geltend machen.

Bitte reichen Sie uns für Ihre Photovoltaikanlagen aktuelle Auszüge aus dem Marktstammdatenregister ein, damit wir prüfen können, wie Ihre Photovoltaikanlage zukünftig steuerlich zu beurteilen ist.

Es bestehen zurzeit noch einige Zweifelsfragen hinsichtlich der konkreten Umsetzung der Neuregelungen. Wir werden Sie diesbezüglich weiter informieren, sobald wir mehr wissen.