Durch das Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) wird zum 1.1.2024 ein Gesellschaftsregister geschaffen, in das sich GbRs eintragen lassen können (vgl. § 707 ff. BGB n. F.). Das neue Register wird beim Amtsgericht geführt. Das Können ist jedoch für die Praxis in vielen Fällen irreführend. Die Eintragung in dem neuen Register ist nämlich ab dem 1.1.2024 Voraussetzung für die Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften, und zwar solchen, die ihrerseits die Eintragung in ein anderes Register erfordern.
Das ist insbesondere bei Rechtsgeschäften mit Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Käufen/Verkäufen, Vormerkungen, Hypotheken, Grundschulden u.Ä.) der Fall. Aber auch, wenn sich eine GbR an anderen im Register eingetragenen Gesellschaften wie GmbH, OHG oder KG oder künftig auch eingetragenen GbRs beteiligen möchte, muss die GbR eingetragen sein.
Für GbRs, die bereits in eine Gesellschafterliste eingetragen sind (z.B. als Gesellschafter einer GmbH) besteht Bestandsschutz. Wer aktiv am Rechtsverkehr in den vorstehend beschriebenen Bereichen teilnimmt, für den gilt faktisch, dass er sich registrieren lassen muss. Das ist allerdings erst ab dem 1.1.2024 möglich. Die GbR muss dann als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder kurz eGbR firmieren.
Die Anmeldung muss notariell durch alle Gesellschafter der GbR vorgenommen werden. Dabei ist eine Vertretung möglich, allerdings nur auf Basis öffentlich beglaubigter Vollmacht. GbRs, die im Januar 2024 Grundstücksgeschäfte tätigen oder sich an eingetragenen Gesellschaften beteiligen wollen, sollten sich also mit der Anmeldung im Januar beeilen.
Angesichts der neuen gesetzlichen Regelungen sollten Unternehmen alle bestehenden Gesellschaftsverträge durch Rechtsanwälte auf Anpassungsbedarf prüfen und entsprechend ändern lassen. GbRs sollten zudem prüfen, ob sie sich in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen wollen oder sogar müssen.