Direkt zum Inhalt

Verkauf von Sport-, Renn- und Turnier­pferden

Betreibt ein Steuerpflichtiger eine Pferdezucht und einen Pferdehandel, unterliegen die Umsätze aus der Veräußerung von Sport-, Renn- und Turnierpferden nicht dem Durchschnittssteuersatz nach § 24 UStG. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
 

Die Ausgangssituation im Revisionsverfahren stellte sich folgendermaßen dar: Ein Unternehmer züchtete Pferde und betrieb zudem einen Pferdehandel. Infolgedessen fielen sowohl Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als auch aus Gewerbebetrieb an.
Der Unternehmer erwarb junge Reitpferde, die versorgt und ausgebildet wurden. Nach Abschluss der Ausbildung kam es zur Weiterveräußerung der Pferde. Der Verkauf der Tiere erfolgte unter Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG). Aus diesem Grund wurde keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. 
 

Damit war das Finanzamt nicht einverstanden, denn es war der Meinung, die Durchschnittssatzbesteuerung dürfe nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für landwirtschaftliche Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Daran – so das Finanzamt – fehle es beim Verkauf der zugekauften Produkte „Pferde“. Denn zugekaufte Produkte müssten im Rahmen der landwirtschaftli-chen Tätigkeit zu einem Produkt anderer Marktgängigkeit gemacht werden. Das war im konkreten Fall nicht geschehen, da Reitpferde erworben und später auch wieder Reitpferde verkauft wurden. 
 

Es kam zum Rechtsstreit, der abschließend vom BFH entschieden wurde. Das Gericht führte unter anderem aus: Bei der Tätigkeit im konkreten Fall handelt es sich um keine Tierhaltung oder Tierzucht im Sinne der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), weil Reitpferde kein Vieh sind. Die Pferde zählen auch zu keiner anderen in der MwStSystRL genannten Tierart, auf die die Durchschnittssatzbesteuerung angewendet werden darf. Aus diesem Grund sind die Pferde auch keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Sinne des europäischen Rechts. Dieses Ergebnis ist im Wege richtlinienkonformer Auslegung auf das deutsche Umsatzsteuerrecht zu übertragen, so der BFH. 
 

Die Anwendung des Durchschnittssteuersatzes scheidet darüber hinaus aus, weil der Unternehmer die Ausbildung der Pferde nicht mit Mitteln durchführte, die normalerweise in landwirtschaftlichen Betrieben genutzt werden, ergänzte der BFH (Urteil vom 13.09.2023 – XI R 37/22).