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Betrieb einer Pferdepension zu Zuchtzwecken

Das Finanzgericht (FG) Münster hatte darüber zu entscheiden, ob die durch den Betrieb einer Pferdepension zu Zuchtzwecken erzielten Umsätze eines Landwirts der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen. 
 

Bis zum Jahr 2010 betrieb der Landwirt noch eine herkömmliche Pferdepension. In den darauffolgenden Jahren wurde die Pension peu à peu in einen spezialisierten Zucht- und Aufzuchtbetrieb umgewandelt. Nach Abschluss der Umstellung wurde der Reitbetrieb vollständig eingestellt. Die vorhandene Reithalle diente nur noch als Strohlager und Bewegungsfläche für die Zuchtpferde. 
 

Zwischen dem Landwirt und Finanzamt kam es zum Streit darüber, wie die Umsätze aus der Pferdepension zu Zuchtzwecken im Jahr 2018 umsatzsteuerlich zu behandeln seien. In diesem Jahr wurden in der Pension sieben eigene und 73 fremde Pferde gehalten. Unter den 73 fremden Pferden befanden sich 30 Zuchtstuten. Die Pferde verteilten sich auf 40 Eigentümer. Für die Grundfutterversorgung standen rund 20 ha Grünland und rund 8 ha Feldgras zur Verfügung. Auf einer Fläche von rund 5 ha baute der Landwirt Hafer an. Das Stroh für die Pferdeboxen und Laufställe wurde in der Nachbarschaft zugekauft. Der Landwirt war der Meinung, die Einnahmen aus der Pensionstierhaltung seien seinem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen und unterlägen damit ebenfalls der Besteuerung mit dem Durch-schnittssteuersatz. 
 

Diese Ansicht teilte das Finanzamt nicht. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei da-von auszugehen, dass die Durchschnittssatzbesteuerung im konkreten Fall ausscheide, da die Tiere nicht für landwirtschaftliche Zwecke genutzt würden und der Betreiber der Pferdepension daher insoweit keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen erbringe. Denn bis auf eine Ausnahme seien die Besitzer der eingestellten Pferde keine Landwirte. Die Zuchtpferde dienten daher Freizeitzwecken. Aus diesem Grund unterlägen die Umsätze der Pensionstierhaltung der Regelbesteuerung. Anzuwenden sei daher der Umsatzsteuersatz von 19 %.
 

Das FG Münster folgte der Argumentation des Finanzamtes und erklärte dessen Umsatzsteuernachforderung und in diesem Zusammenhang die Anwendung des Regelsteuersatzes für rechtmäßig. Da keiner der Empfänger der erbrachten Zuchtleistungen die Pferdenutzung für land- oder forstwirtschaftli-che Zwecke nachgewiesen hat, unterliegt sämtlicher durch die Pferdepension erwirtschafteter Umsatz nicht der Durchschnittssatzbesteuerung (Urteil vom 11.12.2023 – 15 K 1787/20 U).