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Erwerb eines GbR-Gesellschaftsanteils

Beabsichtigt ein Steuerpflichtiger den Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft, zum Beispiel an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), kann dafür kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sich im Vermögen der Gesellschaft bewegliche Wirt-schaftsgüter befinden, für deren Anschaffung grundsätzlich ein Abzugsbetrag gebildet werden könnte. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine GbR betrieb zwei Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) auf angemieteten Dachflächen. Die spätere Klägerin war mit 50 % an der GbR beteiligt. Ihr GbR-Anteil sollte für 70.000 € auf ihren Ehemann übertragen werden. Zur Finanzierung des Anteilserwerbs wurde ein Investitionsabzugsbetrag gebildet. Durch die damit einhergehende Reduzierung der Steuerlast sollten Finanzierungsmittel für den Anteilskauf geschaffen werden. 
 

Doch das Finanzamt lehnte die steuerliche Anerkennung des geltend gemachten Abzugsbetrags ab, weil es seiner Ansicht nach an dem Bestreben fehlte, (bewegliche) Wirtschaftsgüter anzuschaffen. Genau das ist jedoch eine wesentliche Bedingung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags. Vorrangiges Ziel war im konkreten Fall der Erwerb eines Gesellschaftsanteils und damit allenfalls indirekt der Kauf von Wirtschaftsgütern, die sich im Vermögen der Gesellschaft befanden. 
 

Die außergerichtliche Einigung schlug fehl. Es kam zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die ab-schließend vom BFH entschieden werden musste. Dieser stellte unter anderem fest: Der Anteil an einer Personengesellschaft ist kein Wirtschaftsgut. Damit fehlt es bezogen auf den Anteilserwerb an einer zentralen Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags. Auch durch den mit dem An-teilskauf verbundenen anteiligen Erwerb der sich im Vermögen der GbR befindlichen Wirtschaftsgüter (= PV-Anlagen) kann der Anteilserwerber keinen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Zwar dürfte es sich bei den PV-Anlagen um (gebrauchte) bewegliche Wirtschaftsgüter handeln; diese werden aber nicht im Betrieb des Anteilserwerbers, sondern im Betrieb der GbR genutzt (Beschluss vom 07.12.2023 – IV R 11/21).