Überlässt die (Mit-)Eigentümerin einer Eigentumswohnung ihrer Mutter diese unentgeltlich zur Nut-zung und kommt es innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung zum Weiterverkauf der Wohnung, handelt es sich um ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Denn die Überlassung der Wohnung an die Mutter ist anders als die Überlassung an unterhaltsberechtigte Kinder nicht mit einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleichzusetzen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf unlängst ent-schieden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun im Revisionsverfahren der Rechtsauffassung der Vorinstanz angeschlossen.
Zum Sachverhalt: Ein Ehepaar erwarb im Jahr 2009 eine Eigentumswohnung. Die Wohnung wurde der Mutter der Ehefrau zur unentgeltlichen Nutzung überlassen. 2016 verstarb die Mutter. Bis zum Tod der Mutter wurden von dem Ehepaar keine Unterhaltsleistungen an die Mutter als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht. Noch im selben Jahr, also rund sieben Jahre nach Anschaffung der Wohnung, verkauften die Eigentümer ihre Eigentumswohnung wieder.
Da sich aus dem Verkauf der Wohnung ein Gewinn ergab und das Finanzamt von einem privaten Veräußerungsgeschäft ausging (§ 23 EStG), erhöhte sich die Einkommensteuerlast des Ehepaares. Damit wollten sich die Eheleute nicht abfinden und erhoben daher Klage gegen die Entscheidung des Finanzamtes. Die Kläger argumentierten, es dürfe steuerlich nicht zwischen einer Wohnungsüberlassung an unterhaltsberechtigte Kinder und andere zivilrechtlich unterhaltsberechtigte Personen unterschieden werden. Darüber hinaus müsse aufgrund der vielen Besuche der Klägerin bei ihrer Mutter von einer Nutzung der Immobilie zu eigenen Wohnzwecken ausgegangen werden.
Sowohl erstinstanzlich als auch im sich daran anschließenden Revisionsverfahren blitzte das Ehepaar mit den vorgetragenen Argumenten ab. Eine Unterscheidung zwischen Kindern und anderen unterhalts-berechtigten Angehörigen sei gerechtfertigt, denn bei Kindern könne typisierend von einer Unterhaltspflicht ausgegangen und daher das Entstehen von Aufwendungen bei den Eltern angenommen werden. Bei anderen grundsätzlich Unterhaltsberechtigten sei dagegen eine Einzelfallprüfung erforderlich, stellte der BFH in seiner Revisionsentscheidung fest. Im konkreten Fall konnte allerdings keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter, die die Immobilie nutzte, festgestellt werden. (Der Schwiegersohn war als Miteigentümer der Wohnung ohnehin nicht zum Unterhalt verpflichtet.) Insofern waren die Vo-raussetzungen für den Abzug außergewöhnlicher Belastungen auch nicht erfüllt.
Der BFH wies in seinem Urteil zudem auf Folgendes hin: Um das Kriterium „Selbstnutzung von Wohnraum durch den Eigentümer“ zu erfüllen, reichen temporäre Aufenthalte in der Wohnung für Besuchszwecke nicht aus (Urteil vom 14.11.2023 – IX R 13/23).