Direkt zum Inhalt

Corona-Überbrückungshilfen – Schlussabrechnungen

Zu Beginn der Corona-Pandemie durften von der Pandemie und den Schließungsanordnungen der Bundesregie-rung betroffene Unternehmen staatliche Corona-Wirtschaftshilfen in Form von Überbrückungs-, Neustart-, November- und Dezemberhilfen über Steuerberater beantragen. Auch landwirtschaftliche Betriebe waren von den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie betroffen.
 

Antragsvoraussetzungen und Förderhöhen der Hilfen wurden während der Antragsfristen von Juni 2020 bis Juni 2022 auf Grundlage vorläufiger Buchhaltungsdaten und teilweise geschätzter Umsätze ermittelt. Die Überbrückungs- und Neustarthilfen für Soloselbständige hatten gemein, dass sich die Fördersätze einzelner Monate anhand der Umsatzeinbußen im Verhältnis des aktuellen Umsatzes zu dem jeweiligen Monat im Jahr 2019 berechneten. Die ermittelten Fördersätze einzelner Monate wurden schließlich mit den im Unternehmen angefallenen Fixkosten der jeweiligen Monate multipliziert, sodass sich daraus die Fördersummen ergaben.
 

Nach ursprünglicher Einreichung der Anträge und anschließender Auszahlung müssen seit Mai 2022 Schluss-abrechnungen für die beantragten Hilfen auf Grundlage finaler Jahresabschlussdaten eingereicht werden. Somit kann es nach der gesamten Neuberechnung der Schlussabrechnungen zu Rückzahlungen zu viel erhaltener Corona-Hilfen wie auch zu zusätzlichen Auszahlungen an die Unternehmen kommen. Mitte März 2024 wurde mit Unterstützung des Berufsstandes die Frist für die Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen bis zum 30.09.2024 verlängert.