Im Zusammenhang mit dem Stromnetzausbau werden an Grundstückseigentümer aufgrund der zu verlegenden Erdkabel oder Errichtung von Strommasten für Überspannungsleitungen (Dienstbarkeits-)Entschädigungszahlungen geleistet. Zusätzlich erfolgt im Falle einer schnellen gütlichen Einigung die Zahlung eines Beschleunigungszuschlags. Durch ein Urteil des BFH aus dem Jahr 2018 zu derartigen Entschädigungszahlungen bei einem Privatgrundstück waren Zweifel aufgekommen, ob Landwirte, die entsprechende Entschädigungen für ihre betrieblichen Grundstücke erhalten, diese nicht mehr verteilen können.
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat nun eine bundeseinheitlich abgestimmte Verfügung zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung bzw. Verteilbarkeit von (Dienstbarkeits-)Entschädigungszahlungen veröffentlicht, die jetzt Rechtssicherheit bringen dürfte.
Einheitlichkeit der Entschädigungszahlung
Es ist von einer Nutzungsüberlassung auszugehen und die gesamte Entschädigung ist für die dauerhafte Duldung der Nutzung des Grundstückes zur Errichtung einer Stromtrasse (Erdkabel, Strommast, Überspannungsleitung) als zeitraumbezogene Gegenleistung anzusehen.
Dies gilt auch bei Zahlung eines Beschleunigungszuschlags, da dieser als Bestandteil der Dienstbarkeitsent-schädigung und nicht als gesondertes Entgelt für eine andere Leistung anzusehen ist.
Hierzu verweist das Finanzministerium ergänzend auf einen Gerichtsbescheid des BFH aus dem Jahr 2021 hin, in dem der BFH entschieden hatte, dass mehrere nebeneinander gezahlte Entschädigungsleistungen, die als Ersatz für dasselbe Schadensereignis gezahlt wurden, einheitlich zu beurteilen sind.
Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung
Bilanzsteuerrechtlich ist bei buchführenden Betrieben ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Sofern vertraglich kein Entschädigungszeitraum vereinbart wurde, ist für die Abgrenzung der Entschädigungsleistung inkl. des Beschleunigungszuschlags ein Mindestzeitraum von 25 Jahren zugrunde zu legen.
Bei Einnahme-Überschussrechnern kann die Entschädigungszahlung inkl. des Beschleunigungszuschlags auf einen Mindestzeitraum von 25 Jahren verteilt werden.
Hier empfiehlt es sich aus Sicherheitsgründen, in den Vertrag eine Mindestlaufzeit von 25 Jahren aufzuneh-men.
Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gelten die Grundsätze der Einnahme-Überschuss-Rechnung, da die Sondergewinne entsprechend dieser Vorschrift zu ermitteln sind. Diese Entschädigungen sind nämlich in aller Regel nicht im Grundbetrag abgegolten.
Die oben dargestellte Rechtsauffassung soll – unabhängig von der „Projektbezeichnung“ – auf alle Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit dem Stromnetzausbau und in allen offenen Fällen anzuwenden sein (Fi-nanzministerium Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 23.05.2023, DB 2023, S. 2153).