Bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit können bestimmte Beträge pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Nach vielen Jahren, in denen diese Pauschalen immer auf einem sehr geringen Niveau verblieben, sind sie nun endlich angehoben worden und gelten bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2023.
Nunmehr wird es nicht beanstandet, wenn bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:
• bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 3.600 € jährlich,
• bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder ne-benberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 € jährlich. Der Höchstbetrag von 900 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal ge-währt werden.
Die Beträge sind weiterhin nicht unbedingt üppig. Es bleibt den Steuerpflichtigen daher unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen (BMF-Schreiben vom 06.04.2023, BStBl. 2023 I, S. 671, OFD Frankfurt vom 24.11.2023).
Fachinformationen
27.05.2024