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Schwerbehindertenabgabe

Erhöhung ab 2024
Arbeitgeber, die mehr als 20 Arbeitsplätze anbieten, sind verpflichtet, 5 % ihrer Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Personen zu besetzen. Als schwerbehindert gelten danach Personen, bei denen der Behinderungsgrad mindestens 50 % oder – bei einer Gleichstellung – mindestens 30 % beträgt. Bei der Berechnung der Zahl der Arbeitsplätze bleiben solche außen vor, die nur für maximal acht Wochen besetzt sind oder wenn der Beschäftigte weniger als 18 Wochenstunden tätig ist. Damit fallen Minijobber heraus, nicht aber Saisonarbeitskräfte mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als acht Wochen. Ist eine Saisonarbeitskraft vier Monate lang tätig, wird sie mit ihrer tatsächlichen Arbeitsleistung mit 4/12 angesetzt. Wenn die erforderliche Zahl von 5 % der Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen nicht eingehalten wird, müssen Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe entrichten. Bis einschließlich 2023 betrug diese 360 €, ab 2024 ist diese Abgabe auf 720 € angehoben worden. Dabei ist immer zu prüfen, ob die 5 %-Quote in Bezug auf die Arbeitsplätze in den Unter-nehmen eingehalten werden oder nicht.
Nach Ablauf des Kalenderjahres müssen Sie daher prüfen, wie viele Arbeitsplätze im abgelaufenen Kalenderjahr in Ihrem Unternehmen von schwerbehinderten Personen besetzt gewesen sind. Wird die Quote von 5 % aller Arbeitsplätze unterschritten, muss die Ausgleichsabgabe von 720 € pro fehlendem Arbeitsplatz gezahlt werden. Sind solche Abgaben in der Vergangenheit nicht geleistet worden, können diese noch nachträglich geltend gemacht werden, was zu erheblichen Nachzahlungen führen kann.