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Verpachtete LuF-Betriebe

Weiterhin land- und forstwirtschaftliches Vermögen 
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.11.2022 – II R 39/20 zur Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Liquidationsbewertung bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer entschieden, dass der bewertungsrechtliche Begriff „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ (strikt) tätigkeitsbezogen auszulegen ist. Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass mangels einer Öffnungsklausel das verfassungsrechtliche Übermaß-verbot verletzt ist, wenn der festgestellte Grundbesitzwert einen nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt.
Damit liegen klare Kriterien des BFH zur Anwendung und zum Umfang des Übermaßverbots in Liquidations-fällen vor. Die rechtlichen Folgen der (streng) tätigkeitsbezogenen Betrachtungsweise in Verpachtungsfällen wären jedoch, dass nur unter bestimmten ertragsteuerrechtlichen Voraussetzungen ein nach §§ 13a, 13b Erbschaftsteuergesetz verschonungsfähiger Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorläge.
 

Dies stand nach Auffassung des HLBS e. V. in Widerspruch zur gesetzgeberischen Intention (BT-Drs. 16/11107, S. 16) und zu dessen zweistufiger Regelung in § 158 Abs. 1 Satz 1 und 2 BewG sowie den einschlägigen Verwaltungsanweisungen. Der HLBS e. V. und andere land- und forstwirtschaftliche Verbände haben sich deshalb mit einer Eingabe am 26.03.2023 an die Finanzverwaltung gewandt.
 

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben nunmehr mit gleichlautendem Erlass vom 19.02.2024 (BStBl. I, S. 380) die Nichtanwendung des BFH-Urteils vom 16.11.2020 – II R 39/20 in Bezug auf die Definition eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft angewiesen. Dagegen finden die Grundsätze zum Übermaßverbot bei der Liquidationsbewertung gemäß § 166 BewG uneingeschränkt Anwendung, was zu begrüßen ist. 
Die Finanzverwaltung ist damit der Eingabe des HLBS zur Umsetzung des gesetzgeberischen Willens in vol-lem Umfang gefolgt. Des Weiteren hat die Bundesregierung im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2024 den Vor-schlag des HLBS aufgegriffen und plant, § 158 Abs. 2 BewG wie folgt zu ergänzen:

„Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem anderen Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse überlassen, so gilt dies als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden. Der Einordnung als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft steht nicht entgegen, dass er aus einer oder ein-zelnen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gebildet wird, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bo-dens gehören und diese anderen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind.“