Beim Hofübertragungsvertrag ist immer ein Altenteil vorgesehen, welches in der Regel aus einem Baraltenteil und einem Wohnrecht für den bisherigen Betriebsinhaber besteht. Das Baraltenteil wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn es klar und eindeutig vereinbart und regelmäßig gezahlt wird.
Schwanken die Zahlungen oder werden diese sogar monatsweise ausgesetzt, geht die Finanzverwaltung daher von einer willkürlichen, nicht ernst gemeinten Vereinbarung aus und versagt komplett den Abzug des Baraltenteils als Sonderausgaben beim Hofübernehmer, was sich auch nicht durch ein späteres vertragskonformes Handeln revidieren lässt.
Dies hat das FG Münster in einem Urteil vom 07.12.2023 nochmals bestätigt. Hintergrund war, dass eine Steuerpflichtige im Jahr 2001 eine „landwirtschaftliche Besitzung“ von ihren Eltern übertragen bekam. Nach dem Übergabevertrag hatte sie ihren Eltern umfangreiche Altensteilsrechte zu gewähren, u. a. ein Baraltenteil. Das Baraltenteil war erstmals ab 2004 zu erfüllen; Anpassungsmöglichkeiten existierten. Nach dem Vertrag verfielen jedoch zum Ende des Jahres nicht geltend gemachte Zahlungen jeweils von Anfang an. Nun bezahlte die Steuerpflichtige die vereinbarten Barleistungen zwischen 2004 und 2012 nicht.
Ab 2013 wurde sie dann gerichtlich zur Zahlung verurteilt. Aus dem Gerichtsurteil ergab sich, dass weder die Steuerpflichtige noch der Hof im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrages ausreichend leistungsfähig waren, um das Baraltenteil überhaupt zu bezahlen. Die Steuerpflichtige sah das anders; es habe Verhandlungen mit einem externen Investor gegeben. Hätte alles geklappt, wäre aus ihrer Sicht eine Leistungsfähigkeit gegeben gewesen.
Dennoch erkannte das Finanzamt (FA) den Sonderausgabenabzug für das Jahr 2017 nicht an. Argumentiert wurde auch damit, dass eine Anerkennung schon wegen der zwischenzeitlich nicht erfüllten Vertragsbedingungen ausscheide. Einspruchs- und Klageverfahren vor dem FG Münster hiergegen verliefen erfolglos. Die Richter hielten die Voraussetzungen der damals gültigen gesetzlichen Regelungen für nicht erfüllt. Willkürliche Abweichungen von den jeweils vertraglich vereinbarten Rechten und Pflichten brauche das FA nicht anzuerkennen. Dass das Baraltenteil über einen längeren Zeitraum nicht gezahlt wurde, zeige, dass es an einem entsprechenden Rechtsbindungswillen der Parteien gefehlt habe (FG Münster, Urteil vom 07.12.2022 – 6 K 2026/20 E).
Hinweis:
Hier empfiehlt sich daher, dass bei solchen Altenteilsverträgen das Baraltenteil tunlichst immer durch einen Dauerauftrag gezahlt wird, damit zum einen die Höhe, zum anderen der Zeitpunkt nicht streitig sind. Wenn sich das Altenteil verändern soll, weil sich die Leistungsfähigkeit des Betriebs oder das
Versorgungsbedürfnis des Übergebers ändert, kann dies schriftlich vereinbart werden. Anschließend kann dann die neue Summe wiederum pünktlich und in gleichbleibender Höhe gezahlt werden. Die Revision war nicht zugelassen. Wie kürzlich bekannt wurde, ist jedoch ein Revisionsverfahren zum Urteil des FG Münster beim BFH anhängig (Az. BFH: X R 6/24). Offenbar gab es inzwischen eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde.