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Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Renovierungsarbeiten

Ein Steuerpflichtiger kaufte im Jahr 2015 für 35.000 € eine Immobilie; diese war schon beim Kauf mit verschiedenen Mängeln behaftet. Sodann vermietete er die Immobilie befristet auf fünf Jahre gegen einen Mietzins von 260 € pro Monat. Später wollte er die Immobilie entweder abreißen oder kernsanieren. Im Jahr 2016 wurde die Immobilie dann durch ein Feuer schwer beschädigt. Bei der Einkommensteuer machte der Steuerpflichtige nun verschiedene Erhaltungsaufwendungen geltend – einerseits Brandbeseitigungskosten, aber auch sonstige Renovierungskosten.
 

Das Finanzamt (FA) erkannte diese nicht an und ging vielmehr von sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten aus, die man bloß abschreiben kann.
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf sah das nur hinsichtlich der Brandbeseitigungskosten anders. Wie das Finanzamt gingen jedoch auch die Finanzrichter davon aus, dass die übrigen Kosten nur abgeschrieben werden konnten. Argumentiert wurde mit dem Willen des Gesetzgebers, nach dem eine
ungleiche steuerliche Behandlung zwischen dem Erwerber einer renovierten und einer von Anfang an renovierungsbedürftigen Immobilie vermieden werden sollte (FG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023 – 10 K 2184/20 E).
 

Hinweis:
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil wurde inzwischen die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt. Ob diese jedoch durchdringen wird, ist nicht absehbar; die Hürden für eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde sind recht hoch (Az. BFH: IX B 2/24).