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Anscheinsbeweis für die private Kfz-Nutzung

Vor dem Finanzgericht (FG) Köln war streitig, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bzw. eine unentgeltliche Wertabgabe wegen der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkws durch einen alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer vorlag.
Eine GmbH hielt u. a. einen Porsche Cayenne als Firmenfahrzeug in ihrem Betriebsvermögen. Der Porsche, ein Geländewagen, stand dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer vertraglich nur zur dienstlichen Nutzung zu. Privat fuhr er einen Porsche Boxster.
 

Im Rahmen einer Betriebsprüfung ging der Prüfer davon aus, das Verbot der Privatnutzung des Porsche-Geländewagens sei nicht akzeptabel, weil ihm privat „nur“ ein Porsche Boxster, das Einstiegsmodell der Marke, zur Verfügung stehe. Der Geländewagen sei deutlich hochwertiger.

Gegen die daraufhin geänderten Bescheide erhob die GmbH erfolglos Einspruch und schließlich ebenso erfolglos Klage vor dem FG Köln. Wie die Finanzverwaltung gingen auch die Kölner Finanzrichter im konkreten Fall davon aus, dass eine vGA vorlag. Jedenfalls spreche der Beweis des
ersten Anscheins aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung dafür, dass der Geländewagen von dem Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich auch für private Fahrten genutzt wurde. Etwas anderes sei z. B. mangels Fahrtenbuchs auch nicht nachvollziehbar (FG Köln, Urteil vom 08.12.2022 – 13 K 1001/19).
 

Hinweis:
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung nutzt ein Gesellschafter das ihm zur Verfügung stehende Betriebsfahrzeug auch für private Fahrten, urteilten die Finanzrichter lapidar. Zwar wurde die Revision zugelassen, sie ist jedoch nicht eingelegt worden. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig geworden.