Relativ überraschend hat der Gesetzgeber rückwirkend auf den 01.01.2022 eine Steuerfreistellung von kleinen PV-Anlagen bis 30 kW angeordnet. Das Gesetz wurde erst Ende 2022 beschlossen, galt aber rückwirkend schon ab Anfang 2022. Viele Steuerpflichtige haben bewusst Investitionsabzugsbeträge (IAB) gebildet, weil sie beabsichtigten, eine kleine PV-Anlage bis 30 kW anzuschaffen. Die Bildung des IAB musste im Vorjahr der Anschaffung erfolgen und wurde dann im Jahr der Anschaffung übertragen.
Mit dieser Gestaltung konnte im Jahr der Bildung des IAB eine gewisse steuerliche Erleichterung erlangt werden. Mit der gesetzlichen Freistellung von kleinen PV-Anlagen ist es nun jedoch nicht mehr möglich, einen gebildeten IAB auf die Anschaffungskosten dieser Anlagen zu übertragen.
Zwischenzeitlich haben auch die Gerichte festgestellt, dass kein Vertrauensschutz besteht, auch wenn der Gesetzgeber die Steuerfreistellung erst rückwirkend und damit für den Steuerpflichtigen nicht planbar eingeführt hat. Auch wenn noch Verfahren beim BFH anhängig sind, ist nicht damit zu rechnen, dass die Entscheidung anders ausfallen wird. Will man daher einen IAB, der ursprünglich für die Anschaffung einer solchen kleinen PV-Anlage gebildet worden ist, noch nutzen, muss er auf die Anschaffung von anderen Wirtschaftsgütern übertragen werden.