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Landwirtschaftliche Verpachtungsbetriebe weiterhin vergünstigt übertragbar

Neuer Ländererlass schafft Klarheit
 

Erbschaften und Schenkungen können grundsätzlich bei Einhaltung von Behaltensvorschriften und Lohnsummen von der Erbschaftsteuer verschont werden, soweit es sich beim vererbten oder verschenkten Vermögen um land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliches Betriebsvermögen oder GmbH-Anteile mit bestimmten Größenmerkmalen handelt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Urteil vom 16.11.2022 entschieden, dass der Begriff „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ tätigkeitsbezogen auszulegen ist. Für die obersten Finanzrichter bedeutete dies, dass eine Bewertung nach den für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen geltenden Grundsätzen nur dann erfolgen kann, wenn die Wirtschaftsgüter zum Betrieb eines aktiven oder ehemals aktiven Landwirts gehören.
 

Die land- und forstwirtschaftliche Zweckbestimmung für den Betrieb eines Dritten (landwirtschaftlicher Pächter) reichte ihnen nicht aus, erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen beim Eigentümer der Flächen zu begründen. Dies widerspreche dem tätigkeitsbezogenen Betriebsbegriff.
 

Diese Rechtsprechung warf die Frage auf, ob – wie bisher unstreitig – die unentgeltliche Übertragung von landwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieben weiterhin in der Erbschaftsteuer begünstigt ist. In einem Erlass vom 19.02.2024 haben die obersten Finanzbehörden der Länder hierzu Stellung bezogen.
Sie stellten klar, dass das BFH-Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus teilweise nicht anzuwenden ist. Die Begründung wird aus dem Gesetz abgeleitet, das nach Ansicht der Finanzverwaltung eine zweistufige Regelung vorsieht.

Finanzverwaltung hält an gesetzlicher Definition fest
Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist nach dem Bewertungsgesetz durch die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse gekennzeichnet. Darüber hinaus begründen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind, ebenfalls einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Dabei ist es unerheblich, ob die Wirtschaftsgüter einem eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen oder Dritten zur Nutzung überlassen werden. Ein Betrieb der Land und Forstwirtschaft kann auch ein einzelnes land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück sein.
 

Im Fall der Nutzungsüberlassung entstünden folglich zwei wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, wie die Finanzverwaltung hervorhob. Beim Eigentümer des Grund und Bodens liegt ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vor, weil der Pächter den Grund und Boden land- und forstwirtschaftlich bewirtschaftet. Beim Pächter liegt zumindest tätigkeitsbezogen ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vor. Damit sind weiterhin landwirtschaftliche Verpachtungs- und Pachtbetriebe grundsätzlich begünstigtes Vermögen im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes.
In einem weiteren wichtigen Punkt folgte die Finanzverwaltung der Auffassung des BFH. So kann bei einem Ansatz des Liquidationswerts im Fall einer Veräußerung des Betriebs im Rahmen der Nachversteuerung wegen Nichteinhaltung der Behaltensfristen ein Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts erfolgen. Dies gilt jedoch nur, wenn der gemeine Wert den Wertansatz des Finanzamts um mehr als 40 % unterschreitet. Bei geringeren Abweichungen muss der Steuerpflichtige den höheren Wert hinnehmen.