Ein neueres Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) ist getragen von dem Grundsatz, dass kein Steuerpflichtiger ein Einkommen versteuern muss, das tatsächlich einem anderen zugeflossen ist. Aus diesem Grund ist ein Mehrgewinn, der dadurch entsteht, dass Ausgaben steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, da sie privat veranlasst sind und nur durch einen der Gesellschafter getätigt wurden, allein demjenigen zuzurechnen, dem die Ausgaben zugutegekommen sind.
Konkret hatte der Gesellschafter A einer Zwei-Personen-GbR ohne Zustimmung des anderen Beteiligten B, Aufwendungen in Höhe von rund 15.000 € gezahlt, die das Finanzamt (FA) bei einer durchgeführten Betriebsprüfung nicht als Betriebsausgaben anerkannt hatte und den Gewinn der GbR
um diesen Betrag erhöhte. Da Gesellschafter B nicht von diesen Ausgaben profitierte, aber sein Gewinnanteil sich in Höhe seiner Beteiligung erhöhen sollte, begehrte er für diesen Fall eine abweichende Gewinnverteilung und die Hinzurechnung des Mehrgewinns allein auf Gesellschafter A.
Der Klage des Beteiligten B gab der BFH statt und wies die Finanzverwaltung an, den Mehrgewinn ausschließlich dem Gesellschafter A steuerlich zuzurechnen. Für die Zurechnung eines solchen Mehrgewinns bei diesem Mitunternehmer sei bei der Gewinnermittlung unerheblich, ob der Mitunternehmerschaft aufgrund der unrechtmäßigen Verausgabung der Gesellschaftsmittel ein Ersatzanspruch zustehe, der im Gewinnermittlungszeitraum
der Verausgabung uneinbringlich oder wertlos sei (BFH, Urteil vom 28.09.2022 – VIII R 6/19).
Hinweis:
Mit dieser Entscheidung hat der VIII. Senat des BFH zur Verteilung von Mehrgewinnen, die nur einem Mitunternehmer zugutekommen, aber innerhalb des Gesamthandsbereiches einer KG abgeflossen sind, Stellung genommen und über eine bislang unklare, streitige Frage entschieden.