Alle Ausgangsumsätze von pauschalierenden Betrieben werden aktuell mit 9 % in Rechnung gestellt. Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung auch für Maschinenverkäufe aus dem LuF-Betrieb, wenn die Maschine zu mehr als 95 % im pauschalierenden landwirtschaftlichen Betrieb genutzt worden ist. Diese Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH in einer aktuellen Entscheidung abgelehnt. So sind die höchsten deutschen Steuerrichter in München der Auffassung, dass nur der Abverkauf der Ernte und typische landwirtschaftliche Dienstleistungen wie z. B. Nachbarschaftshilfe in den Anwendungsbereich der Pauschalierung fallen. Alle anderen Umsätze, so insbesondere der Verkauf von Maschinen oder auch der Verkauf der Ernte auf dem Halm (Feldinventar), unterfallen nicht der Pauschalierung.
Dies begründen die Richter damit, dass es sich bei der Pauschalierung um eine Ausnahmeregelung im Umsatzsteuergesetz handelt und diese Ausnahmeregelung äußerst eng und restriktiv auszulegen sei. Die Finanzverwaltung hat bislang insbesondere aus Praktikabilitätsgründen
eine andere Auffassung vertreten. Hier bleibt abzuwarten, ob vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung die Finanzverwaltung möglicherweise ihre Auffassung ändert, was aber nur für die Zukunft möglich ist.