Die Verpachtung von Stallgebäuden erfolgt in der Regel mit besonders hergerichteten Betriebsvorrichtungen. Je nach Nutzung der Halle gibt es eine besondere Beleuchtung, Kühlung, Lüftungseinbauten oder andere mit dem Gebäude fest verbundene und diesem die Funktion gebende Geräte. Wenn ein solches Stallgebäude verpachtet wird, hat die Finanzverwaltung die Pacht bislang aufgeteilt. Für die Verpachtung der Fläche und des Gebäudes ohne die Einbauten galt die übliche Steuerbefreiung, dagegen musste für die Überlassung der Einbauten Umsatzsteuer entrichtet werden.
Dagegen hat sich ein putenhaltender Landwirt gewehrt und schließlich vor dem EuGH und dann auch vor dem BFH Recht bekommen. Immer dann, wenn diese Betriebsvorrichtungen eine Nebenleistung zur Hauptleistung darstellen, zählt dies zur steuerfreien Gebäudeverpachtung. Im Umkehrschluss
bedeutet dies, dass aber dann auch kein Vorsteuerabzug für die Betriebsvorrichtungen geltend gemacht werden kann. Will man den Vorsteuerabzug sichern, also sowohl für die Gebäudeherstellung als auch für die Einbauten, kann man die Stallverpachtung auch insgesamt umsatzsteuerpflichtig vornehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um eine Verpachtung an einen pauschalierenden landwirtschaftlichen Betrieb handelt, wie der BFH vor einigen Jahren entschieden hat. Da die BFHRechtsprechung von der Auffassung der Finanzverwaltung abweicht, gibt es eine Übergangsregelung für die Verpachtung solcher Betriebsvorrichtungen in landwirtschaftlichen Stallgebäuden.