Bei der Vermietung von Wohnungen oder Häusern stellt sich manchmal die Frage, ob diese Vermietung mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt wird oder nicht. Gewinnerzielungsabsicht bedeutet, dass über die voraussichtliche Besitzzeit die Einnahmen die Ausgaben übersteigen. Dabei gehen die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung bislang davon aus, dass bei der Vermietung von Wohnraum immer eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und verzichten insoweit auf eine Totalgewinnprognose.
Alle Aufwendungen können daher in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden, wobei das Mietentgelt mindestens 66 % des ortsüblichen Mietniveaus betragen muss. Beträgt das Entgelt weniger als 50 %, so können die Aufwendungen nur prozentual anteilig abgezogen werden. Nur dann,
wenn die Miete zwischen 50 % und 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt, muss der Steuerpflichtige eine Gewinnprognose erstellen. Nunmehr hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine solche Totalgewinnprognose auch dann erforderlich ist, wenn die vermietete Wohnung oder das
vermietete Haus eine Fläche von mehr als 250 m² Wohnfläche aufweist. Der BFH begründet dies damit, dass Objekte von einer solchen Größe häufig aufwendig gestaltet und ausgestattet sind und im Mietspiegel regelmäßig für Wohnungen dieser Größe keine aussagekräftigen Daten vorliegen. Will der
Eigentümer daher auch in diesen Fällen von Anfang an die Werbungskosten abziehen, ist er gezwungen, eine Totalgewinnprognose vorzulegen.