Direkt zum Inhalt

Verkauf von Wirtschaftsgütern an Beschäftigte

Es ist im Arbeitsleben sehr häufig üblich, dass Arbeitnehmer nach Ablauf einer gewissen Leasingdauer oder nach Jahren der beruflichen Nutzung Wirtschaftsgüter vom Arbeitgeber übernehmen. Nicht selten handelt es sich hierbei um Firmenwagen, Dienstfahrräder oder auch Handys, Tablets oder Computer. Übereignet werden diese Wirtschaftsgüter dann meist verbilligt oder sogar im Wege einer Schenkung. Diese Vorgänge sind steuerlich nicht unbeachtlich und können zu unangenehmen Folgen, häufig erst später im Rahmen einer Betriebsprüfung, führen. In Bezug auf die Lohnsteuer liegt bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung nämlich ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Die Bewertung ist unabhängig vom Wirtschaftsgut einheitlich geregelt. Der Wert des Wirtschaftsgutes bestimmt sich nach dem im Lohnsteuerrecht allgemein geltenden Maßstab und dieser ist der übliche Endpreis am Abgabeort, sprich der Händlerverkaufspreis am Markt. Übliche Preisnachlässe sind durch einen pauschalen Abschlag von 4 % zu berücksichtigen. Die Finanzverwaltung verlangt eine entsprechende Nachweisführung bei Ermittlung des Marktwertes, die als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen ist. Wird als üblicher Endpreis der günstigste Preis am Markt angesetzt, ist der pauschale Abschlag von 4 % ausgeschlossen. 
Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Verwaltung zu, den üblichen Endpreis eines E-Bikes, das Arbeitnehmenden nach drei Jahren Nutzungsdauer übereignet wird, mit 40 % der auf volle 100 € abge-rundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten. Sofern aus der Veräußerung ein geldwerter Vorteil entsteht bzw. verleibt, besteht in vielen Fällen die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer. So hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereig-nung von betrieblichen Fahrrädern pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern. Hinzu kommen der So-lidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer. Die Pauschalierung führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
 

Hinweis:
Handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die der Arbeitgeber überwiegend auch an Dritte vertreibt, gelten besondere Vergünstigungen. Insbesondere kann dann der sogenannte Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € abgezogen werden.
 

Quelle: BMF-Schreiben vom 17.11.2017 – IV C 5-S 2334/12/10002, BStBl. I 2017, S. 1546