Vor Wegfall des Einheitswertes betrug der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der Kostenfestsetzung im Gerichts- und Notarwesen höchstens das Vierfache des Einheitswertes (§ 48 GNotKG). Relevant kann der Wert auch für die Abfindung weichender Erben sein.
Dies stellt eine bewusste Privilegierung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens dar, um den Fortbestand landwirtschaftlicher Familienbetriebe zu erleichtern und sicherzustellen. Mit dem Wegfall des Einheitswertes zum 31.12.2024 stellte sich die Frage, ob es weiterhin eine entsprechende Regelung geben würde.
Da seit dem 01.01.2025 diesbezüglich eine Regelungslücke bestand, hat der Deutsche Bundestag am 31.12.2025 das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 beschlossen, dem der Bundesrat am 21.03.2025 seine Zustimmung erteilt hat.
Nunmehr gilt als Bemessungsgrundlage höchstens 50 % des Grundsteuerwerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist.
Ist dieser Wert noch nicht festgestellt, so ist zunächst höchstens das Vierfache des zuletzt festgestellten Einheitswerts anzusetzen. Allerdings ist die Bewertung dann nach der ersten Feststellung des Grundsteuerwerts zu berichtigen.
Hinweis:
Bis zur Anpassung des Gerichts- und Notarkostengesetzes zum 11.04.2025 ist jedoch § 48 GNotKG in seiner bisherigen Form unverändert anzuwenden.
Quelle: Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BT-Drs. 20/142/64, BR-Drs. 89/25