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Keine Überlassung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an Mutter bzw. Schwiegermutte

Keine Überlassung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an Mutter bzw. Schwiegermutter
Fraglich in diesem Streitfall war, ob die Überlassung einer Eigentumswohnung zu Wohnzwecken an die Mutter zu einer einkommensteuerrechtlichen Steuerbefreiung bei Verkauf der Wohnung – innerhalb von zehn Jahren – führt. Die Ehegatten erwarben für ihre Mutter bzw. Schwiegermutter eine Eigentumswohnung und stellten ihr diese unentgeltlich zur Verfügung. Nach dem Tod der Mutter veräußerten sie die Wohnung und begehrten für den erzielten Veräußerungsgewinn eine Steuerbe-freiung für private Veräußerungsgeschäfte. 
 

Der BFH lehnte dies ab, da keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Wohnungseigentümer vorlag und die Veräußerung innerhalb der Behaltensfrist von zehn Jahren erfolgte. 
Eine Begünstigung ist nur dann möglich, wenn der oder die Eigentümer auch selbst die Wohnung benutzen. Lediglich eine Ausnahme hat die Rechtsprechung bisher zugelassen: Dies ist die unent-geltliche Überlassung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken für steuerrechtlich zu berücksichtigende Kinder des Eigentümers. Allein diese Überlassung wird dem Eigentümer als eigene Wohnraumnutzung zugerechnet. Jedoch darf in diesen Fällen kein Dritter zusätzlich mit dem Kind die Wohnung nutzen. Es wird eine ausschließliche Nutzung durch das steuerrechtlich zu berücksichtigende Kind gefordert. Als Begründung hierfür wird die Unterbringungs- und Unterhaltspflicht der Eltern für eigene Kinder genannt. Ob eine ausschließlich unentgeltliche Überlassung an andere Angehörige bei Vorliegen einer Unterhaltsverpflichtung des Eigentümers gegenüber diesen anzuerkennen ist, wurde nicht entschieden, da im Streitfall keine Unterhaltsverpflichtung der Eigentümer gegenüber der Mutter bestand. 
 

Hinweis:
Auch eine Anmeldung des Wohnsitzes der Eigentümer beim Einwohnermeldeamt führt zu keinem anderen Ergebnis. Es liegt keine Eigennutzung der Eigentümer zu Wohnzwecken vor. Gelegentliche Besuche reichen für eine steuerrechtliche Anerkennung als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht aus.
Quelle: BFH, Urteil vom 14.11.2023e – IX R 13/23, NJW 2024, S. 615