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Private Fahrzeugnutzung

Die private Nutzung eines Fahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Ka-lendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung ein-schließlich Umsatzsteuer zu versteuern. Das gilt auch für Leasingfahrzeuge. Im vorliegenden Fall war ein Steuerpflichtiger freiberuflich tätig und fuhr einen BMW 7er als Leasingfahrzeug. Die Leasingkosten und andere Aufwendungen machte er als Betriebsausgaben geltend. Sodann leaste er ein weiteres Fahrzeug, einen Lamborghini-Sportwagen. Dieses Fahrzeug versah er mit der Werbefolie seines Unternehmens und machte auch hierfür sämtliche Kosten als Betriebsausgaben geltend. Für beide Fahrzeuge führte er handschriftlich Fahrtenbücher. Nun kam es, wie es kommen musste: Das Finanzamt erkannte die Fahrzeugkosten im Anschluss an eine Betriebsprüfung nicht mehr als Betriebsausgaben an. Zumindest beim Lamborghini minderte es die Betriebsausgaben erheblich. 
 

Hiergegen zog der Steuerpflichtige vor das FG München und verlor. Im Revisionsverfahren vor dem BFH bekam er dagegen Recht. Wie so häufig wurde die Angelegenheit erst einmal zurückverwiesen, weil noch weiterer Sachverhalt aufzuklären war. Was die BFH-Richter jedoch schon jetzt zu Papier gebracht haben, war, dass alle Umstände in die Prüfung, inwieweit eine private/betriebliche Nutzung erfolgte, miteinzubeziehen seien. Ein Fahrtenbuch darf nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, so die BFH-Richter sehr eindeutig.
 

Hinweis:
Vielfach gibt es Unsicherheiten im Zusammenhang mit einem Fahrtenbuch. Erfreulich ist, dass die BFH-Richter hier nicht allzu hohe neue Vorgaben an das Führen eines Fahrtenbuches stellen. 
Quelle: BFH, Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 12/21, DStR 2025, S. 24