Streitig waren die steuerlichen Folgen, die sich aus der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf den Sohn einer Steuerpflichtigen unter Zurückbehalten eines Grundstücks sowie aus der anschließenden Übertragung dieses Grundstücks auf die Töchter ergeben.
Konkret hatte die Landwirtin mit notariellem Vertrag den Hof (Ackerbaubetrieb) nebst sämtlichem Zubehör und einschließlich der Grundstücke an ihren Sohn übertragen.
Das Eigentum an einem zusätzlichen, verpachteten Grundstück (Weidefläche) mit einer Größe und rund 2,5 ha wurde von der Übertragung ausdrücklich ausgenommen. Mit weiterem notariellem Vertrag übertrug die Steuerpflichtige das Eigentum an diesem Grundstück unentgeltlich auf ihre Töchter.
Das FG Düsseldorf ging davon aus, dass eine Übertragung des Betriebsvermögens auf den Sohn zu Buchwerten wegen des Zurückbehaltens einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage – nämlich des an die Töchter übertragenen Grundstücks – nicht zulässig sei und infolgedessen sämtliche stillen Reserven aufzudecken seien und ermittelte demgemäß einen Aufgabegewinn.
Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete die Steuerpflichtige damit, dass es sich bei dem zurückbehaltenen Grundstück nicht um eine funktionell wesentliche Betriebsgrundlage des Acker-baubetriebs gehandelt habe. Die Grünlandfläche könne nach ihrer Auffassung ausschließlich als Weideland genutzt werden. Lediglich für einen Betrieb, der Viehzucht betreibt, sei das Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage, nicht jedoch für einen viehlosen Betrieb. Das Grundstück sei für Zwecke des Ackerbaus in keiner Weise nutzbar gewesen und zudem verpachtet.
Das Finanzamt wies den Einspruch ab und führte zur Begründung aus, dass die zurückbehaltene Weidefläche mit über 18,5 % der Gesamtfläche eine wesentliche Betriebsgrundlage darstelle.
Nach der Rechtsprechung sei bei einem Flächenrückbehalt von mehr als 10 % keine Identität zwischen bisherigem und übertragenem Betrieb mehr gegeben. Da keine Einigung zwischen beiden Parteien erzielt werden konnte, landete der Sachverhalt beim FG Düsseldorf. Die Richter des 3. Senats gaben der Klage der Steuerpflichtigen statt und begründeten ihr Urteil damit, es gäbe keinen Automatismus, dass bei Überschreiten der von der Rechtsprechung angenommenen Zehnprozentgrenze stets eine wesentliche Betriebsgrundlage anzunehmen sei.
Die Weidefläche stelle hier trotz ihrer Größe keine wesentliche Betriebsgrundlage dar, da sie durchgehend verpachtet war und für den Ackerbaubetrieb nicht benötigt worden war. Die Übertragung auf den Sohn ist daher steuerbegünstigt möglich gewesen und es war kein Aufgabegewinn zu ermitteln.
Hinweis:
Lediglich hinsichtlich der zurückbehaltenen und später auf die Töchter übertragenen Weidefläche ist ein nicht tarifbegünstigter Entnahmegewinn zu versteuern, da diese keinen eigenen Teilbetrieb dargestellt hat.
Das Urteil sollte man jedoch als absoluten Einzelfall betrachten, denn in aller Regel ist ein Rückbehalt von mehr als 10 % schädlich und mit erheblichen negativen steuerlichen Folgen verbunden.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2024 – 3 K 2604/21, EFG 2025, S. 398