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Ab 2025 neue Regeln für Kleinunternehmer

Die sogenannte Kleinunternehmerregelung hat sich durch das Jahressteuergesetz 2024 grundlegend geändert. Zwischenzeitlich hat sich auch das Bundesfinanzministerium dazu ausführlich geäußert. Was müssen Sie beachten?
 

Gesamtumsatzgrenze
Während es bisher darauf ankam, dass der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 22.000 € und im laufenden Jahr nicht mehr als voraussichtlich 50.000 € betrug, gilt nun für das Vorjahr ein Wert von 25.000 € und für das laufende Jahr ein Wert von 100.000 €. Bei der Prüfung der 100.000 €-Grenze kommt es jedoch nicht mehr darauf an, ob diese Grenze voraussichtlich überschritten wird, sondern es handelt sich nunmehr um eine starre Grenze, d. h. bei Überschreiten der 100.000 €-Grenze kommt ab diesem Zeitpunkt die Kleinunternehmerregelung unmittelbar nicht mehr zur An-wendung. Man hat bereits für diesen Umsatz die Regelbesteuerung anzuwenden. 


Was ist hierbei sonst noch wichtig?
•    Es handelt sich nicht mehr um eine Bruttogrenze, sondern um eine Nettogrenze.
•    Eine Umsatzprognose für das laufende Jahr ist nicht mehr vorzunehmen.
•    Bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit erfolgt keine Umsatzhochrechnung mehr. 
•    Wie bisher bleiben bei der Prüfung der Grenze diverse steuerfreie und Hilfsumsätze außen vor. Von erheblicher Bedeutung ist, dass Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberücksichtigt bleiben, z. B. der Verkauf gebrauchter Landmaschinen. 


Freiwilliger Verzicht 
Wie bisher kann der Kleinunternehmer freiwillig auf die Anwendung dieser Regelung verzichten und das allgemeine Besteuerungsverfahren anwenden. Die Frist dazu wurde jedoch erheblich verkürzt, nämlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Kalenderjahres. Für 2024 gilt noch eine Frist bis zum Ablauf des zweiten auf das Besteuerungsjahr folgenden Kalenderjahres (2026). 


Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass der freiwillige Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für fünf Jahre bindend ist. 
Sowohl beim zwangsweisen als auch beim freiwilligen Übergang von der Kleinunternehmer- hin zur Regelbesteuerung sind Übergangsregeln zu beachten, wie z. B. die sogenannte Vorsteuerberichtigung, die aber in diesem Fall Vorteile bieten dürfte.
 

Steuerfreie Umsätze
Bisher unterstellte der Gesetzgeber, dass die Umsätze des Kleinunternehmers „nicht steuerbar“ sind; nunmehr werden sie explizit steuerfrei gestellt. Faktisch ist der Unterschied eher gering. Wie bisher ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich. 
 

Rechnungstellung
Zwar wurden alle Unternehmer durch das Wachstumschancengesetz verpflichtet, eine elektronische Rechnung zu erstellen. Dies sollte auch für Kleinunternehmer gelten. Allerdings hat der Gesetzgeber nun mit der Neuregelung eine Kehrtwendung hingelegt: Ein Kleinunternehmer ist nicht mehr zur Erstellung von E-Rechnungen verpflichtet. Die Pflicht zum Empfang elektronischer Rechnungen besteht aber weiterhin.
 

EU-Kleinunternehmer
Im Grunde kann die Kleinunternehmerregelung auch angewendet werden, wenn inländische Unter-nehmer Umsätze im EU-Ausland tätigen. Voraussetzungen hierfür sind aber:

•    Der Jahresumsatz darf im gesamten Gemeinschaftsgebiet nicht mehr als 100.000 € betragen.
•    Die im jeweiligen Land geltenden nationalen Umsatzgrenzen sind einzuhalten (diese sind von Land zu Land unterschiedlich).
•    Eine Kleinunternehmeridentifikationsnummer ist vorhanden bzw. muss beantragt werden.
•    Ein besonderes Meldeverfahren ist durchzuführen.
 

Hinweis:
Das Bundesfinanzministerium hat zwischenzeitlich ein BMF-Schreiben zu Einzelfragen der Neu-regelung herausgegeben.
 

Quelle: BMF-Schreiben vom 18.03.2025 – S 7360/00027/044/105, www.bundesfinanzministerium.de