Im Rahmen der doch sehr umfangreichen Reform zur Grundsteuer wurden auch einige Pflichten zur Anzeige von relevanten Änderungen eingeführt.
Hierbei geht es in erster Linie darum, dass die Behörden immer auf dem aktuellen Stand sind. So gibt es beim Bundesmodell eine Anzeigepflicht der Steuerpflichtigen bzw. Feststellungsbeteiligten, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort ändern und dies Einfluss auf die Höhe des Grundsteuerwertes oder der Vermögens- bzw. Grundstücksart haben könnte.
Gleiches gilt, wenn das Eigentum von Gebäuden auf fremden Grund und Boden übergegangen oder eine erstmalige Festsetzung durchzuführen ist. Denn alle diese Änderungen können sich auf den Grundsteuerwert auswirken.
Wichtig:
Die Frist für die Abgabe der Anzeige beträgt (nur) einen Monat und beginnt mit Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, d. h., die Frist endet stets am 31.01. des Folgejahres. Bei verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe einer Anzeige drohen Verspätungszuschläge oder andere Zwangsmittel.
Die Pflichten gelten ausdrücklich auch für land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Die klassischen Fallgruppen, die eine Anzeigepflicht begründen sind dort etwa:
• Umwidmungen, wie die Verwendung von Betriebsgebäuden zu Wohnzwecken,
• geänderte Nutzungen, z. B. wenn Flächen mit Feldfrüchten für gärtnerische Zwecke verwendet werden.
Wie Änderungsanzeigen formal aussehen müssen, ist im Bewertungsgesetz nicht geregelt. Aus Beweiszwecken ist eine Schriftform sinnvoll; ein einfacher Brief ans Finanzamt reicht also aus. Sodann wird die Verwaltung prüfen und den Steuerpflichtigen evtl. zur Abgabe einer gesonderten Steuererklärung auffordern.
Hinweis:
Soweit landwirtschaftliches Vermögen vorhanden ist, müssen Betriebe mit Tierhaltung jedes Jahr die Anzahl der Tiere und die bewirtschafteten Flächen angeben. Denn diese spielen für die Ermittlung der Grundsteuer landwirtschaftlicher Betriebe eine Rolle, selbst wenn Veränderungen diesbezüglich in der Regel nicht gleich zu einer Erhöhung oder Reduzierung führt.
Quelle: Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechtes vom 2. Dezember 2019, BGBl. 2019 I Nr. 43