Die Koalition hat sich zudem kurzfristig auf das sogenannte Aktivrentengesetz geeinigt, das selbstverständlich aber noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen muss. Es sieht ab dem 01.01.2026 einen Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe von 2.000 € monatlich vor (Aktivrente).
Folgende Eckpunkte sollen gelten:
• Begünstigt sein sollen nur sozialversicherungspflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Ein-künfte aus freiberuflicher und selbstständiger Tätigkeit sowie aus Land- und Forstwirtschaft sollen nicht begünstigt sein; ausgenommen sein sollen mangels Sozialversicherungspflicht auch Beamte.
• Die Steuerfreiheit soll erst ab Überschreiten des gesetzlichen Regelrentenalters (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung) gelten.
• Das Entgelt ist weiterhin sozialversicherungspflichtig (insbesondere Rentenversicherungspflicht).
• Ein Rentenbezug ist kein Maßstab für die steuerliche Förderung, d. h., die Begünstigung erfolgt unabhängig davon, ob die Steuerpflichtigen eine Rente beziehen oder den Rentenbezug ggf. aufschieben.
• Der Progressionsvorbehalt findet bei der Inanspruchnahme der Aktivrente keine Anwendung.
• Die Steuerbefreiung ist auf ein Dienstverhältnis beschränkt.
Hinweis:
Das Gesetz muss noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Das Vorhaben war eine Herzensangelegenheit des Bundeskanzlers. Ob es wirklich so wie hier vorgestellt verabschiedet wird, bleibt abzuwarten.
Quelle: Referentenentwurf zum Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
im Rentenalter (Aktivrentengesetz) vom 9. Oktober 2025