Der Gesetzgeber sieht Verschonungen bestimmter Betriebe bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer vor. Dies ist allerdings an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. U. a. müssen nach der sog. Lohnsummenregelung die Vergütungen für Angestellte in den Jahren nach der Übergabe auf einem bestimmten Niveau bleiben. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Arbeitsplätze zu erhalten.
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Münster war streitig, ob und inwieweit die Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei einer Personengesellschaft im Rahmen der Lohnsummenregelung zu berücksichtigen war.
Die Steuerpflichtige war eine KG; ihr Geschäftsführer erbte nun Anteile daran. Obwohl der Geschäftsführer angemessene Vergütungen im maßgeblichen Lohnsummenzeitraum erhielt, berücksichtigte das Finanzamt diese Vergütungen bei der Lohnsumme nicht.
Daraufhin zog die KG vor das FG Münster und argumentierte, dass die Vergütungen einzubeziehen seien und die Lohnsumme erhöhen. Das Gericht gab der Klage statt.
Wie auch die KG gelangten die Finanzrichter zur Überzeugung, zu den für die Lohnsumme maßgeblichen Vergütungen gehören alle Vergütungen, die im maßgebenden Zeitraum an die Beschäftigten gezahlt werden. Zwar sei der Gesetzeswortlaut in der seinerzeit gültigen Fassung nicht ganz eindeutig gewesen, jedoch seien alle Löhne und Gehälter zu berücksichtigen – unabhängig von ihrer ertragsteuerlichen Einordnung. Zudem sei die handelsrechtliche Betrachtung maßgeblich, d. h. die Behandlung als Aufwand.
Hinweis:
Mit seinem Urteil stellt sich das FG Münster gegen die Auffassung der Finanzverwaltung – und zwar nicht nur des örtlichen Finanzamtes, sondern auch gegen die Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen in den sog. Erbschaftsteuerhinweisen.
Umso wichtiger ist es, dass der BFH noch ein Machtwort sprechen wird. Denn die zugelassene Revision ist inzwischen eingelegt worden.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 14.04.2025 – 3 K 483/24 F, BeckRS 2025, 11562,
Revision eingelegt, Az. BFH: II R 28/25