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Bescheinigung für niedrigere Restnutzungsdauer

Ein Steuerpflichtiger und die Finanzverwaltung stritten sich über die anzusetzende Restnutzungsdauer für die Absetzung für Abnutzung (AfA) einer vermieteten Immobilie.
 

Der Steuerpflichtige selbst erzielte im Jahr 2020 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Immobilien. Eines der Mietwohngrundstücke hatte er erst kurz zuvor gekauft. Bebaut war das Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus aus den 1960er Jahren. In seiner Einkommen-steuererklärung gab er dann Mieterträge an und setzte auch eine AfA an, die das Finanzamt nicht akzeptierte. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren zog der Steuerpflichtige hiergegen dann vor das Finanzgericht (FG) Münster und bekam schließlich Recht. 
Die Richter gelangten zur Überzeugung, dass das Finanzamt eine kürzere Restnutzungsdauer hätte annehmen müssen.
Denn der Steuerpflichtige konnte wählen, ob er sich mit einem gesetzlich typisierten festen AfA-Satz zufriedengibt oder eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer geltend macht. Letzteres kann er anhand jeder sachverständigen Methode tun, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Als geeignet anzusehen ist jedenfalls auch ein auf die betreffende Immobilienwertermittlungsverordnung gestütztes Sachverständigengutachten.
 

Ein solches hatte der Steuerpflichtige hier vorgelegt. Dass der Gutachter nicht nach einer bestimmten DIN zertifiziert war, stand dem nicht entgegen.
 

Hinweis:
Es handelt sich um eine Gerichtsentscheidung, die für den Steuerpflichtigen durchaus günstig ist. An den Beweis und die Darlegung einer kürzeren AfA-Zeit sollen keine unmöglichen Anforderungen gestellt werden. Jedenfalls reicht der Gegenbeweis anhand eines geeigneten Sachverständigengutachtens aus. 
 

Quelle: FG Münster, Urteil vom 02.04.2025 – 14 K 654/23 E, LSK 2025, 11554