Eine doppelte Haushaltsführung liegt im Einkommensteuerrecht vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhält.
Die aus einer doppelten Haushaltsführung resultierenden Mehraufwendungen können dann innerhalb bestimmter Grenzen als Werbungskosten abzugsfähig sein.
Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte unterhält und zudem am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
Um das Merkmal des eigenen Hausstands zu erfüllen, muss der Arbeitnehmer über eine Wohnung verfügen, die den Lebensbedürfnissen entspricht und in der sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet (z. B. Familienwohnung). Zudem muss er sich finanziell an den Kosten der Lebensführung beteiligen.
Geringere Anforderungen werden an die Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gestellt. Neben einer Wohnung genügt hier bereits ein möbliertes Zimmer, ein Hotelzimmer oder eine Gemeinschaftsunterkunft.
Nun hatte der BFH kürzlich über die Frage zu entscheiden, ob ein im Obergeschoss des Elternhauses geführter Ein-Personen-Haushalt als eigener Hausstand gilt und somit eine doppelte Haushaltsführung begründen kann.
Streitig war insbesondere, ob ein eigener Hausstand durch den Steuerpflichtigen geführt wurde, oder ob dieser in den Hausstand der Eltern eingegliedert war. Sowohl das zuständige Finanzamt als auch in nächster Instanz das Finanzgericht (FG) München nahmen im vorliegenden Fall keinen eigenen Hausstand an und versagten den Abzug der geltend gemachten Werbungskosten.
Nach Auffassung der ersten Instanz war der Steuerpflichtige derart in den elterlichen Hausstand eigegliedert, dass er keinen eigenen Hausstand unterhalten hat. Dies beurteilte der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch gänzlich anders: Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine doppelte Haushaltsführung vorgelegen hat. Sofern ein Haushalt in einer Wohnung geführt wird, die nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, sei von einem eigenen Hausstand auszugehen.
Spätestens seit einer Renovierung und dem Umbau der Räumlichkeiten im Obergeschoss könne deshalb nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich der Haushalt der Eltern auch auf die vom Steuerpflichtigen und seinem Bruder bewohnten ehemaligen Kinderzimmer im Obergeschoss erstreckte. Vielmehr sei nach dem Auszug des Bruders und der umfassenden Renovierung im Obergeschoss ein eigener – von den Eltern getrennter – Haushalt begründet worden.
Hinweis:
Ob ein Steuerpflichtiger in einer Wohnung einen eigenen Hausstand führt, kann nur unter Berücksichtigung der Einrichtung, der Ausstattung und der Größe der Wohnung entschieden werden. Wird der Haushalt in ei-ner in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, wird regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein. Weiter sind auch die persönlichen Lebensumstände, Alter und Personenstand zu berücksichtigen.
Quelle: BFH, Urteil vom 29.04.2025 – VI R 12/23, DStR 2025, S. 1744