Direkt zum Inhalt

Gesetzliche Änderungen bei der USt werden nachvollzogen

Mit einigen unabhängig voneinander verabschiedeten Gesetzen wurden im letzten Jahr verschiedene umsatzsteuerliche Änderungen beschlossen, u. a.: 
•    Der Schwellenwert für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von 1.000 € auf 2.000 € angehoben. 
•    Der Schwellenwert für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von 7.500 € auf 9.000 € angehoben.
•    Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen wurde von zehn auf acht Jahre verkürzt. 
•    Bei Gutschriften an einen Nichtunternehmer oder an einen Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung nicht tatsächlich ausgeführt hat, ist bei Ausweis der Umsatzsteuer diese wieder als unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer abzuführen. 
Die Finanzverwaltung hat ihren Anwendungserlass nunmehr entsprechend angepasst. 
Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen gilt für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist, d. h., regelmäßig müssen Rechnungen, die vor dem 01.01.2017 ausgestellt worden sind, nicht mehr aufbewahrt zu werden.
 

Hinweis:
Allerdings läuft die Aufbewahrungsfrist nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, also die z. B. vorläufig ergangen sind. Dies betrifft auch Rechnungen, die für eine Vorsteuerberichtigung in Grundstücksfällen relevant sind. Auch in bestimmten anderen Fällen besteht weiterhin die zehnjährige Frist. Faktisch kann man daher nur raten, die Rechnungen weiterhin zehn Jahre aufzubewahren. Die Verkürzung der Frist ist u. E. Augenwischerei.

Außerdem wird wieder die Rechtslage hergestellt, die vor der BFH-Rechtsprechung Anwendung fand, nämlich, dass eine Person zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann schulden kann und an das Finanzamt abführen muss, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift an eine nicht unternehmerisch tätige Person erfolgt – ob-wohl diese keinen Vorsteuerabzug hat.
 

Quelle: BMF-Schreiben vom 08.07.2025 – III C 2 S 7295/00005/003/080, www.bundesfinanzministerium.de