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Herbst der Reformen?

Der ausgerufene „Herbst der Reformen“ soll neben den Themenkomplexen Rente und Sozialversicherung auch das Steuerrecht betreffen. Aufregerthemen sind dabei die Rente mit 70 Jahren, eine Anhebung des Spitzensteuersatzes (Reichensteuer), die Wiedereinführung einer Vermögenssteuer und eine Verschärfung der Erbschaftsteuer. Es wird auch in der neuen Koalition kräftig gestritten, so dass zu diesen Themen noch keine Gesetzesvorschläge vorliegen. 
Konkreter geworden ist die Bundesregierung dennoch bei einigen Steuerthemen aus dem Koalitionsvertrag, deren Umsetzung im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025 vorgesehen ist. Was ist geplant? 
 

Anhebung der Entfernungspauschale 
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte soll die Entfernungspauschale mit 38 ct/km fortgeführt werden. Diese soll ab dem 01.01.2026 bereits ab dem ersten Entfernungskilometer gewährt werden, nicht mehr nur für Fernpendler und -pendlerinnen. Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften sollen weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten. 
 

Umsatzsteuer in der Gastronomie
Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll ab dem 01.01.2026 die Umsatzsteuer auf 7 % gesenkt werden – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
Ziel ist zum einen die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Zum anderen sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, da gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Auch Abgrenzungsschwierigkeiten, z. B. bei Cateringleistungen, bei Kita- und Schulessen oder bei der Krankenhausverpflegung, bei denen häufig neben der reinen Lieferung von Speisen zum ermäßigten Steuersatz auch Dienstleistungselemente zum vollen Steuersatz erbracht werden, sollen beseitigt werden. 
 

Regelungen zur Gemeinnützigkeit
Hier sind zur Stärkung gemeinnütziger Aktivitäten und ehrenamtlicher Tätigkeiten folgende Änderungen ab 2026 geplant: 
•    Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 €
•    Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 € bzw. 960 € 
•    Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 €
•    Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 €
•    Einführung von E-Sport als neuer gemeinnütziger Zweck
•    Photovoltaikanlagen sollen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit toleriert werden. 
 

Zudem ist eine Änderung im BGB vorgesehen, nach der die ehrenamtliche Tätigkeit als Organmitglieder in Vereinen in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt werden soll, wenn die Vergütung max. 3.300 € beträgt, z. B. für Vorstände. 
 

Reduzierung von Energiekosten
Geplant ist zudem, den EU-Mindeststeuersatz für Strom für das produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft ab dem 01.01.2026 zu verstetigen, so dass die niedrigere Stromsteuer auf Dauer gilt.
 

Quelle: Entwurf eines Steueränderungsgesetzes vom 6. Oktober 2025,  Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 
3. September 2025, www.bundesfinanzministerium.de