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Hundesteuer: Keine Ermäßigung bei Jagderlaubnisschein

Nach der Hundesteuersatzung der Stadt Münster ist auf Antrag die Steuer auf die Hälfte des Steuersatzes zu ermäßigen – jedoch nur für einen Hund, soweit dieser von einer zur Jagdausübung berechtigten Person zur Jagd eingesetzt wird und die vorgeschriebene Brauchbarkeitsprüfung nachweisbar mit Erfolg abgelegt hat.
Nachdem eine Steuerpflichtige nun ihren zweiten Hund, einen Rauhaardackel, bei der Stadt angemeldet hatte, begehrte sie für diesen Jagdhund eine Hundesteuerermäßigung. Dem folgte die Kommune nicht und setzte für beide Hunde eine Hundesteuer fest. 
Hiergegen wehrte sich die Steuerpflichtige vor dem zuständigen Verwaltungsgericht und verwies auf die die Brauchbarkeitsprüfung ihres Dackels, einen Nachweis über die andauernde Jagdmöglichkeit sowie ihren Jagdschein.
Doch auch vor Gericht konnte sie sich mit diesen Argumenten nicht durchsetzen. Begünstigt seien zur Jagdausübung berechtigte Personen, die Steuerpflichtige habe aber nur eine Jagderlaubnis. Bloße Jagdgäste seien keine zur Jagdausübung berechtigten Personen, wie z. B. Jagdpächter.
 

Hätte die Kommune auch Jagdgäste begünstigen wollen, hätte sie das in der Satzung genauso niedergeschrieben. Die Steuerpflichtige könne auch nicht von der Stadt verlangen, dass diese die Steuer für alle Inhaber von Jagderlaubnisscheinen ermäßigt. Denn bei der Erschließung von Steuerquellen habe die Stadt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit.
 

Hinweis:
Der Themenkomplex „Hundsteuersatzung“ fällt, wie auch andere Satzungen, unter die gemeindliche Selbst-verwaltungsgarantie, d. h., die Gemeinden können recht frei selbst entscheiden, wie ihr Ortsrecht/ihre Satzungen aussehen sollen. Damit ist der Fall nicht ohne Weiteres auf andere Kommunen übertragbar. 

Trotzdem: Die Argumente haben sicher auch anderenorts Bedeutung.
 

Quelle: VG Münster, Urteil vom 07.07.2025 – 3 K 910/23, nicht veröffentlicht