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Informationszugang zu den Informationen der Richtsatzsammlung

 Die amtliche Richtsatzsammlung ist ein Hilfsmittel, das von den Betriebsprüfern der Finanzämter als Hilfsmittel für die Verprobung von Umsätzen und Gewinnen herangezogen wird. 
Sie wird jährlich in Form eines Schreibens vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf seiner Homepage veröffentlicht. 
Ein Steuerpflichtiger aus Mecklenburg-Vorpommern gab sich damit jedoch nicht zufrieden und verlangte nä-here Auskünfte u. a. zu den Datengrundlagen, z. B. wie viele Betriebe in die Beurteilung einfließen und wie sie ausgewählt werden.
 

Das zuständige Ministerium gab ihm nur sehr allgemeine Auskünfte und verwies auf das sog. Finanzverwaltungsgesetz. Danach seien die internen Ergebnisse vertraulich zu behandeln und nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt. 
Einer Aufhebung der Vertraulichkeit und damit einer Offenlegung hatte die für die Richtsatzsammlung zuständige Bund-Länder-Arbeitsgruppe nicht zugestimmt.
 

Daraufhin zog der Steuerpflichtige vor das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern und bekam zunächst Recht. Zumindest bestehe ein Anspruch auf die Offenlegung der Anzahl und bestimmter Auswahlkrite-rien der Betriebe.
 

Hiergegen ging das Ministerium jedoch in die Revision; die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) folgten letztlich der Revisionsbegründung. Eine Offenlegung verstoße tatsächlich gegen das gesetzliche Gebot der Vertraulichkeit. Ein Anspruch auf nähere Informationen zum Zustandekommen der Richtsatzsammlung bestehen für den Bürger daher nicht.
 

Hinweis:
Das Ergebnis ist für den Steuerpflichtigen mehr als unbefriedigend: Das Zustandekommen der Richtsatz-sammlung bleibt für die Allgemeinheit damit in weiten Teilen eine Katze im Sack. Die Richter konnten nicht anders, sie sind an die Gesetze gebunden. Aber ob die gesetzliche Grundlage wirklich zielführend ist?
 

Quelle: BFH, Urteil vom 09.05.2025 – IX R 1/24, BeckRS 2025, 15748