Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) und bestimmte Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person haftet (z. B. GmbH & Co. KG), unterliegen jährlichen Offenlegungspflichten. Große Gesellschaften haben sehr weitgehende Offenlegungspflichten, während es für kleinste, kleine und mittelgroße Gesellschaften verschiedene Erleichterungen bei der Offenlegung gibt.
Kleinstkapitalgesellschaften können ihrer Offenlegungspflicht etwa dadurch nachkommen, dass sie statt der Veröffentlichung eine (elektronische) Hinterlegung beim Bundesanzeiger vornehmen.
Gesellschaften, deren letztes Geschäftsjahr zum 31.12.2024 endete, müssen ihre Jahresabschlüsse nun bis zum 31.12.2025 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen sogar innerhalb einer kürzeren Frist von vier Monaten veröffentlichen.
Bei Fristüberschreitungen drohen spürbare Ordnungsgelder von mindestens 2.500 € und maximal 25.000 €. Die Höhe der Ordnungsgelder ist als „Druckmittel“ gedacht.
Das Ordnungsgeldverfahren selbst erfolgt durch das Bundesamt für Justiz; in einem mehrstufigen Verfahren wird dem Säumigen zunächst das Ordnungsgeld bloß angedroht und eine Nachfrist von sechs Wochen gesetzt, die Offenlegung nachzuholen.
Erfolgt in dieser Frist keine Offenlegung oder wird die Unterlassung nicht mittels Einspruchs gerechtfertigt, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld fest.
Erfolgt die Offenlegung dann doch, ist das Ordnungsgeld nachträglich wieder herabzusetzen auf
• 500 € bei Kleinstkapitalgesellschaften, die von der Hinterlegungsoption Gebrauch machen,
• 1.000 € bei kleinen Kapitalgesellschaften und im Übrigen
• 2.500 €, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist.
Wird die Offenlegungsfrist nur geringfügig überschritten, kann auch ein niedrigeres Ordnungsgeld festgesetzt werden.
Hinweis:
Seit einigen Jahren setzt eine korrekte Offenlegung voraus, dass (nur noch) der festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss innerhalb der einjährigen Offenlegungsfrist einzureichen wird. Eine Offenlegung vor Feststellung oder Billigung ist nicht fristwahrend.