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Keine Anpassung eines Bodenwerts durch das Finanzamt

Im vorliegenden Fall war streitig, ob das Finanzamt aufgrund eines „abweichenden“ Entwicklungszustandes des Grundstücks einen eigenen, selbst ermittelten Bodenwert unterstellen durfte.
Steuerpflichtige waren Eigentümer eines unbebaubaren Grundstücks von rund 1.000 m²-Größe im Außenbereich.
Die relativ weitläufige Bodenrichtwertzone wies für diesen Bereich für baureifes Land einen Wert von 90 €/m² aus, für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke 5,50 €/m². Das Finanzamt bewertete das bloß mit Bäumen versehene Flurstück zunächst mit einem Bodenrichtwert von 90 €/m² und setzte einen Grundsteuerwert von 91.800 € fest.
 

Die Steuerpflichtigen argumentierten, mangels Bebaubarkeit sei der Wert für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke anzusetzen. Das Finanzamt entgegnete, das Grundstück werde ja gar nicht zu diesen Zwecken genutzt, sondern als Garten. Da es für eine solche Nutzung keinen Bodenrichtwert gebe, sei dieser „abzuleiten“. Bei solchen „weiteren Flächen“ ergebe sich zumindest ein Bodenrichtwert von 11,25 €/m². 
Auch das war für die Steuerpflichtigen inakzeptabel, wogegen sie vor das Finanzgericht (FG) Düsseldorf zogen: Dort bekamen sie Recht. Wie die Steuerpflichtigen meinten die Finanzrichter, dass es sich bei dem Flurstück um eine landwirtschaftliche Fläche im Sinne der ImmoWertV handelt. 
 

Entscheidend sei dafür allein, dass eine Fläche land- oder forstwirtschaftlich „nutzbar“ ist. Ob eine solche Nutzung tatsächlich stattfindet, sei unerheblich.
 

Hinweis:
Die Steuerpflichtigen haben erst einmal einen sehr guten Teilerfolg erzielt. Zwar hat die Finanzverwaltung eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Doch deren Hürden sind hoch, sodass offen bleibt, ob es ein Revisionsverfahren geben wird.
 

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2025 – 11 K 2040/24 Gr,BG, BeckRS 2025, 14426, 
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH: II B 50/25