Mit der Einführung des § 7b EStG wurde eine befristete Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstel-lung von Wohnungen geschaffen. Diese ermöglicht es, in den ersten vier Jahren nach dem Bau oder dem Kauf jeweils 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten – zusätzlich zu der linearen Abschreibung – steuermin-dernd geltend zu machen.
Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen kann erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2018 und letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2029 (mit Ausnahme des Jahres 2022) geltend gemacht werden. Eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ist, dass neue und bis-her nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden.
In einem kürzlich vor dem Finanzgericht (FG) Köln verhandelten Fall hatte ein Steuerpflichtiger nach vollständigem Abriss und Neubau eines Wohnobjektes eine Sonderabschreibung für diesen Mietwohnungsneubau beantragt.
Das zuständige Finanzamt lehnte dies zunächst ab und verwies auf die gesetzgeberische Intention der Schaffung neuen Wohnraums, der hier durch Abriss und anschließenden Neubau allerdings nichts entgegenstand. Entscheidend sei, dass durch das Bauvorhaben tatsächlich neuer Wohnraum geschaffen und nicht bloß alte Sub-stanz ersetzt werde. Auch die vom Steuerpflichtigen angebrachte Argumentation, das Objekt sei zum einen un-brauchbar gewesen und zum anderen sei eine energetische Verbesserung durch den Ersatzneubau erfolgt, änderte daran nichts. Zur Begründung führte das FG an, dass der Gesetzgeber mit der Wohnraumoffensive keine Ersatzneubauten fördern wollte.
Hinweis:
Als Folge für die Praxis ergibt sich somit jedenfalls im Hinblick auf die Sonderabschreibung für Mietwoh-nungsneubau regelmäßig kein steuerlicher Anreiz für den bloßen Ersatz vorhandener Gebäude, auch nicht bei technischer Neubauqualität. Es bleibt indes abzuwarten, ob die Revision beim BFH Erfolg hat oder ob das Urteil des FG Köln bestätigt wird.
Quelle: FG Köln, Urteil vom 12.09.2024 – 1 K 2206/21, DStR 2025, S. 387, Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 24/24