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Neues zu Ökopunkten

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat sich in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Steuern zur steuerlichen Behandlung des Verkaufs von Ökopunkten aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen geäußert. 

Dort heißt es: 
In der Regel verpflichte sich der Landwirt nach der bayerischen Kompensationsverordnung zur Durchführung der notwendigen Pflegemaßnahmen im Unterhaltungszeitraum. Der Unterhaltungszeitraum dürfe in der Regel 25 Jahre nicht überschreiten. Beim Veräußerer verbleibe daher in der Regel eine zeitraumbezogene Verpflichtung.
Verbleibe beim Veräußerer eine zeitraumbezogene Verpflichtung, sei eine Verteilung der für die Ökopunkte erhaltenen Einnahmen möglich. Das Gesamtentgelt werde folglich als vorausbezahltes Entgelt für eine Nutzungsüberlassung behandelt. 

Daraus folge:
Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind die Einnahmen aus dem Verkauf der Ökopunkte passiv abzugrenzen.
 

Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung und bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen könne der Landwirt die Einnahmen aus dem Verkauf der Ökopunkte bei Zufluss als Betriebseinnahmen erfassen oder über den Unterhaltungszeitraum verteilen.
 

Hinweis:
Die Diskussion über die Besteuerung der Ökopunkte flammt immer mal wieder auf. Daher ist das Schreiben aus Bayern richtig und klar. Dennoch ist es auch für Einnahme-Überschussrechner und Landwirte, die ihren Gewinn nach Durchschnittsätzen ermitteln, sinnvoller, eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Buchführung) zu erstellen. Zudem ist immer auf die landesspezifische Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlagen zu den jeweiligen Kompensationsverordnungen zu schauen. 
 

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Schreiben vom 09.05.2025