Direkt zum Inhalt

Rückwirkende Einführung der Steuerbefreiung für PV-Anlagen

Mit Verkündung des Jahressteuergesetzes 2022 am 20.12.2022 wurde unter anderem die Einkommensteuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen eingeführt. Eine Besonderheit lag darin, dass die Regelung rückwirkend ab dem 01.01.2022 in Kraft trat. 
Gegen diese Rückwirkung hatte kürzlich ein Steuerpflichtiger geklagt und den Standpunkt vertreten, die angeordnete Rückwirkung der Steuerbefreiungsregelung sei verfassungswidrig. 
Es läge eine belastende rückwirkende Rechtsänderung vor, da diese den Betreibern im Anschaffungsjahr 2022 fest eingeplante Steuerminderungen aus der Sonderabschreibung nachträglich entziehe und eine echte Liquiditätslücke entstehe. Die eingereichte Klage beim FG Düsseldorf hatte allerdings keinen Erfolg. 
Die Verfassungsmäßigkeit eines rückwirkenden Gesetzes sei demnach nur dann fraglich, wenn es sich um ein belastendes Gesetz handele, so die Richter. Begünstigende Regelungen dagegen unterliegen auch dann keinem Rückwirkungsverbot, wenn die Begünstigung mit relativierenden Belastungen verbunden ist. 
Vor diesem Hintergrund sei die Einführung der Steuerbefreiung nicht als belastend anzusehen. Bezogen auf den Gesamtzeitraum der Einkünfteerzielung sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Einführung der Befreiungsregelung für die Steuerpflichtigen eher steuerentlastend und nicht belastend wirke. Im Ergebnis sei somit ein Verfassungsverstoß zu verneinen.
 

Hinweis:
Das FG verneint die Anwendung des Rückwirkungsverbots und billigt dem Gesetzgeber selbst bei Anwendung des Rückwirkungsverbots ausreichend sachliche Gründe für die rückwirkende Einführung der Steuerbefreiung zu. Es wurde Revision beim BFH eingelegt. 
 

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2025 – 4 K 1286/24 E, Rev. eingelegt, BFH AZ X R 17/25